In Hamburg wird eine Verfassungsklage gegen das Gesetz auf den Weg gebracht, sie klammert die Rasse bezogenen Regelungen leider aus. Wir klagen alleine weiter!
Die Hamburger Bürgerschaft beschließt 2006 das Hundegesetz, es tritt im Januar 2007 in Kraft und ersetzt die Verordnung .
Das OVG fragt an, ob damit unsere Klage erledigt sei.
Die Gegenseite legt gegen das Urteil Berufung beim OVG ein.
Am 19.08.2003 wurden unsere Klagen gegen die Hamburger Hundeverordnung vor dem VerwG verhandelt: Das Gericht entscheidet gegen die Verordnung!
Hier das Urteil! (Es wurde nur über die Regelungen zu Kat-I-Hunden entschieden!)
Hier unsere Presseerklärung
- Nach der Absetzung der mündlichen Verhandlung am 22.02.2002 hat das Gericht immer noch keinen neuen Termin festgesetzt.
Unser Rechtsanwalt hat in dieser Zeit mehrfach schriftlich und mündlich dringend um Terminierung gebeten.
- Zur Rechtmäßigkeit der Hamburger HundeVO: Ein Vortrag des Vertreters unserer Klagen Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit ...lesen
Aus der Perspektive der Ethologin: Stellungnahme von Frau Dr. Feddersen-Petersen zum Antrag der zust. Behörde auf Abweisung der Klagen ...lesen
Auch auf die Arbeiten von Frau Dr. Schöning nimmt die Behörde Bezug, um den Antrag zur Abweisung der Klagen zu begründen. Frau Dr. Schöning reagierte in einem Brief an das Verwaltungsgericht. ...lesen
- Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Hamburger HundeVO (Aktualisierter Stand vom 18.11.2000)
Das Gutachten ist die Grundlage für zwei Feststellungsklagen (a. bzgl. Kat.I- und b. Kat.II-Hunden)
- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Wir beantragen im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen,
dass die Antragsteller vorläufig, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der zu dem Aktenzeichen 5 VG 3300/00 anhängigen Feststellungsklagen,
- einstweilen ihre Hunde auch ohne Erlaubnis im Sinne von § 2 Abs. 1 HundeVO halten können.
- einstweilen ihre Hunde auch außerhalb ihres eingefriedeten Besitztums unangeleint und ohne Maulkorb ausführen dürfen.
- einstweilen nicht verpflichtet sind, ein Warnschild im Sinne von § 4 Abs. 4 der HundeVO anzubringen.
- VG Hamburg: der Antrag wird abgelehnt
- Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den VG-Beschluß zum Eilantrag
- Beschluss des OVG zum Eilantrag vom 24. April 2001: Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
- Ein erster Erfolg unserer Klagen:
Ein Kategorie-I-Hund darf nach einem nur leichten Verstoß gg. die HundeVO - im konkreten Fall ging es um einen Verstoß gegen den Maulkorbzwang - nicht eingezogen werden, wenn er konkret nicht gefährlich ist. Lesen Sie im einzelnen: OVG-Beschluss vom 6.2.01