Verwaltungsgericht Hamburg

 

Beschluß

 

5 VG 4624/2000

Aktenzeichen

 

In der Verwaltungsrechtssache

 

1.           

2.         

3.         

Antragsteller,

 

Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Michael Günther, Hans-Gerd Heidel,

Dr. Ulrich Wollenteit, Martin Hack,

Mittelweg 150, 20148 Hamburg, G.K. 177,

Az: 00/1184V/H,

 

g e g e n

 

Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales Amt für Verwaltung - Rechtsabteilung -

Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg,

Az.:          VO/Ky00/13743,

 

Antragsgegnerin,

 

Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Hasche, Sigle, Eschenlohr, Peltzer,

Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg, G.K. 180,

Az: VO/Ky 00/137/43,

 

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 5, am 12.12.2000 durch

 

                        die Richterin am Verwaltungsgericht                        Abayan

                        als Vorsitzende,

                        die Richterin am Verwaltungsgericht                        Büschgens,

                        den Richter am Verwaltungsgericht                        Dr. Jackisch

 

 

 

 

beschlossen:

 

 

Der Antrag wird abgelehnt.

 

 

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich die Zulassung der Beschwerde beantragt werden.

 

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Nagelsweg 37, 20097 Hamburg, zu stellen.  Er muß den angegriffenen Beschluß bezeichnen.  In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen.

 

Die Beschwerde ist nur zuzulassen,

 

wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen

wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist

wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

 

wenn der Beschluß von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

 

wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

 

Der Antrag kann wirksam nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst gestellt werden.  Daneben sind in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts, in Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten auch die in § 67 Abs. 1 Satz 4 und 6 VwG0 genannten bevollmächtigten Angehörigen von Interessenorganisationen und in Abgabenangelegenheiten auch bevollmächtigte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht

 

zugelassen.

 

Eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 400,--DM übersteigt.


Gründe:

 

 

I.

Die Antragsteller wollen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreichen, daß die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 18. Juli 2000 bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Rechtswirkungen gegen sie entfaltet.

 

Die Antragstellerin zu 1) ist Halterin eines gezüchteten reinrassigen American Pitbull Terriers mit Namen B, der 4 Jahre alt und weiblich ist.  Sie betreibt eine Hundeschule.  Der Hund lebt seit Geburt bei der Antragstellerin im Haushalt ihrer Familie, zu dem 2 Kinder, Katzen und Zwerghunde gehören.  Der Hund sei haftpflichtversichert und zu keiner Zeit aggressiv aufgefallen.

Der Antragsteller zu 2) und 3) sind Halter eines vierjährigen American Staffordshire Terriers weiblichen Geschlechts mit dem Namen F.  Der Hund hat ein Jahr lang eine Hundeschule besucht und ist kastriert.  Der Hund ist haftpflichtversichert, er sei freundlich und begleite seine Halter seit Anbeginn regelmäßig ins Büro.

 

Die Antragsteller begründen ihren Antrag damit, daß es notwendig sei, den Zustand hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Fragen bis zu einer Entscheidung über die vorliegende Feststellungsklage vorläufig zu regeln.  Eine vorläufige Regelung sei angesichts von § 1 1 Abs. 2 der Hundeverordnung notwendig, da die Antragsteller ansonsten bis spätestens Ende November die Haltungsgenehmigung beantragen müßten und gegebenenfalls mit der Untersagung und Einziehung des Hundes auf Grundlage von § 7 der Hundeverordnung zu rechnen hätten.

Die Antragstellerin zu 1) betont, daß die Erlaubniserteilung in ihrem Falle dazu führe, daß sie ihren Hund sterilisieren müßte.  Dieser Sterilisationszwang schaffe vollendete Tatsachen, die auch im Falle eines Obsiegens im Klagverfahren nicht mehr korrigierbar seien.  Die Antragstellerin lehne eine Sterilisation aus grundsätzlichen Erwägungen ab. 80 Prozent der sterilisierten weiblichen Hunde wiesen mit fortschreitendem Alter aufgrund der Stehlisation erhebliche Gesundheitsbeschwerden auf, die sich insbesondere in einer Inkontinenz äußerten.  Oberdies seien Fälle bekannt, in denen nach der Erlaubnisverweigerung Untersagungsverfügungen unter Fristsetzung von 7 Tagen ergangen seien binnen derer die Betroffenen nachzuweisen gehabt hätten, daß sie die betreffenden Hunde nicht mehr halten.

Es habe sich überdies inzwischen herausgestellt, daß der Maulkorb- und Leinenzwang mit schwerwiegenden Nachteilen für die Tiere verbunden sei.  Ein allgemeiner Leinen- und Maulkorbzwang sei als unvereinbar mit dem Tierschutzrecht anzusehen.

 

Die hamburgische Hundeverordnung sei verfassungswidrig.  Insbesondere ergäbe sich dies aus der der Verordnung zugrundeliegenden Rasseliste.  Die Gefährlichkeit von Hunden sei nicht anhand von Hunderassen festzustellen.  Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.  Die Hundeverordnung beinhalte auch eine unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums.  Die dort normierte unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden der Kategorie 1 verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.  Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Möglichkeit eines Negativzeugnisses als milderes Mittel zur Gefahrenabwehr nicht auch auf die Hunde der Kategorie 1 zugelassen sei.  Der verordnete Leinen- und Maulkorbzwang kollidiere mit dem Tierschutzrecht.  Das Tierschutzgesetz fordere eine artgemäße Haltung, die mit dem allgemeinen Leinen- und Maulkorbzwang nicht möglich sei, da sie die notwendige Bewegungsfreiheit des Tieres gravierend einschränke.  Soziale Kontakte zu anderen Hunden seien hierdurch verhindert, auch sei das für das Tier lebensnotwendige Hecheln erheblich behindert.

 

Auch das Warnschildgebot könne keinen Bestand haben.  Es stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.  Hundehalter seien hierdurch gezwungen, sich als Halter eines gefährlichen Hundes zu "outen".  Die derzeit angeheizte öffentliche Stimmung habe für die Antragsteller hierdurch verheerende und stigmatisierende Wirkung, sie seien in ihrem Persönlichkeitsrecht empfindlich getroffen, dies umsomehr als es sich bei ihren um friedliche und harmlose Hunde handele.

 

Auch ein Anordnungsgrund liege vor.  Der Leinen- und Maulkorbzwang könne schwerwiegende Verhaltensstörungen nach sich ziehen.  Bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei ein gravierender Schaden zu befürchten und nicht zu tolerieren.

 

Die Antragsteller beantragen, daß

1. sie ihre Hunde auch ohne Erlaubnis im Sinne von § 2 Abs. 1

Hundeverordnung halten können,

2. sie einstweilen ihre Hunde auch außerhalb ihres eingefriedeten Besitztums unangeleint und ohne Maulkorb ausführen dürfen,

3. sie einstweilen nicht verpflichtet sind, ein Warnschild im Sinne von § 4 Abs. 4 der Hundeverordnung anzubringen.

 

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

 

den Antrag abzulehnen.

 

Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf einen Beschluß der Kammer 3 des angerufenen Gerichtes.  Danach seien von den betroffenen Rassen in jüngster Vergangenheit schwerwiegende Gefahren ausgegangen.  Der Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit eines Menschen müßte gegenüber den Interessen der Hundehalter oberste Priorität genießen, so daß jedenfalls bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens die Nachteile hingenommen werden müßten, die mit der strikten Befolgung der in der Hundeverordnung geregelten Verhaltensanordnungen verbunden seien.  Ergänzend weist sie noch daraufhin, daß der Antrag auch nach § 123 Abs. 5 VwG0 unzulässig sei.  Wegen des Subsidiaritätsprinzips von § 123 zu § 80 VwGO seien die Antragsteller darauf zu verweisen, den Erlaß einer auf die Hundeverordnung gestützten Verfügung der Antragsgegnerin abzuwarten und erst dagegen Rechtsmittel einzulegen bzw. das Gericht ggfls. dann um einstweiligen Rechtsschutz zu ersuchen.

 

Die Antragsteller seien auch darauf zu verweisen, zunächst den Erlaubnisantrag für das Halten der Hunde zu stellen.  Es sei, da der Antrag bisher nicht gestellt worden sei, zur Zeit gar nicht erkennbar, ob den Antragstellern das Halten der Hunde verweigert werden würde.  Da der Leinen- und Maulkorbzwang nur außerhalb des eingefriedeten Besitztums zum Tragen komme, der Hund aber in Phasen des Aufenthalts im privaten Umfeld keinen Maulkorb tragen müsse, seien die Nachteile, die sich durch diese Pflicht für die Antragsteller ergäben in Relation zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung hinzunehmen.  Auch das Warnschild sei bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzustellen.  Auch hier gelte ein Vorrang von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor den Interessen der Antragsteller.

 


II.

 

Den Anträgen ist der Erfolg zu versagen, denn sie sind unbegründet.  Die von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Wege der Sicherungsanordnung vorausgesetzte Gefahr, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, vermag das Gericht hier nicht zu erkennen.  Zwar dürfte ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wegen des grundgesetzlich postulierten Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hier grundsätzlich zulässig sein, zu fordern ist jedoch, daß ohne den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19.  Oktober 19 Nation 70 - 2 BvR 42/76, E 46, 166; Landessozialgericht Niedersachsen Beschluß vom 16.  Mai 1997, L 5 Ka 12/97 eR, beide in juris).  Dabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl.  BVerfG, Beschluß vom 24. Juni 1997,1 BvR 2306/96,E 96,120, 128f; Beschluß vom 9. September 1999 2 BvR 1646/98, beide in juris).  Dies ist vorliegend, wo die Antragsteller faktisch die Anwendung der Regelungen der hamburgischen Hundeverordnung gegen sich ausgesetzt sehen wollen, der Fall.  Die von den Antragstellern bei Vollzug der Ge-und Verbote der Hundeverordnung zu erwartenden Nachteile unter besonderer Berücksichtigung der Schaffung vollendeter Tatsachen sind ins Verhältnis zu setzen zu den bei Nichtbefolgung der Regeln aus der Hundeverordnung zu befürchtenden Gefahren.  Bei dieser Abwägung haben die Interessen der Antragsteller vor den Interessen der Bevölkerung, vor gefährlichen Hunden geschützt zu werden, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurückzustehen.

Die Antragsteller tragen vor, ihre Hunde seien freundlich und friedlich, zu keiner Zeit seien von ihnen Gefahren ausgegangen Bei Anwendung der Gebote aus der Hundeverordnung insbesondere des Leinen - und Maulkorbzwangs sei mit irreparablen Schädigungen physischer und psychischer Art zu rechnen.  Das einstweilige Anordnungsverfahren ist weder geeignet Beurteilungen über die Gefährlichkeit der hier betroffenen Hunde noch eine abschließende Beurteilung darüber herbeizuführen, ob und in welcher Weise der Leinen - und Maulkorbzwang das Wesen eines Hundes verändert oder ihn physisch und/oder psychisch schädigt, noch ist dies zu Entscheidung des vorliegenden Antrages nötig. § 4 Abs. 1

Hundeverordnung ist eine Reaktion auf die statistisch belegte Erkenntnis, daß Hunde bestimmter Rassen mit wachsender Tendenz in den letzten Jahren häufiger als Hunde anderer Rassen dadurch aufgefallen sind, daß sie Menschen angefallen und dabei gesundheitlich zum Teil schwer verletzt bzw. im Einzelfall sogar getötet haben.  Eine Abwägung der besonders geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit eines Menschen mit dem Rechtsgut des Tierschutzes bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit oder des Eigentumsschutzes aus dem Grundgesetz ergibt, daß die Antragsteller bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens die Nachteile hinnehmen müssen, die mit der Befolgung der in der Hundeverordnung sanktionierten Ge- und Verbote verbunden sind.  Die Nachteile liegen hier "nur " darin, das Tier bis zum Abschluß des Klagverfahrens im öffentlichen Raum angeleint und mit Gittermaulkorb, der auch ein Hecheln ermöglicht, ausgeführt werden muß.

Diese Beurteilung wird noch verstärkt durch den Umstand, daß die Antragsteller der für sie in der Hundeverordnung vorgesehenen Möglichkeit der Erlaubniserteilung zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 1 Abs. 1 Hundeverordnung gemäß § 2 Hundeverordnung noch gar nicht näher getreten sind.  Die Antragsteller haben bisher den Erlaubnisantrag zum Halten ihrer Hunde bei der Antragsgegnerin nicht gestellt.  Dem steht auch nicht entgegen, daß die in § 1 1 Abs. 2 Hundeverordnung genannte Frist bis zum 28.  November 2000 die Erlaubnis nach § 2 Hundeverordnung zu beantragen, inzwischen abgelaufen ist.  Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage durch das Gericht bekundet, daß auch später gestellte Anträge noch inhaltlich bearbeitet würden.

Gleiches gilt für die Pflicht, an der Wohnung der Antragsteller ein Warnschild anzubringen, welches auf den gefährlichen Hund hinweist.  Auch hier gilt, das bei der Abwägung der betroffenen Güter, einerseits sich als Halter eines Hundes der Kategorie 1 erkennbar zu machen gegenüber dem Bedürfnis der Bevölkerung auf die Hunde der Kategorie 1 rechtzeitig hingewiesen zu werden, die Interessen der Antragsteller zurückstehen müssen.

Im Hinblick auf die für die Antragstellerin zu 1) beim Erlaubnisantrag entstehende Pflicht, ihren Hund zu sterilisieren bzw. zu kastrieren wird angemerkt, daß die Antragsgegnerin auf entsprechende Anfrage durch das Gericht erklärt hat, das Sterilisationserfordernis würde in jedem Einzelfall geprüft. Sollten individuelle Momente dargelegt und nachgewiesen werden, die eine Gesundheitsschädigung beim Hund befürchten lassen, wird die Erlaubnispflicht von der Sterilisation nicht abhängig gemacht. Überdies können die Antragsteller, sollte die Antragsgegnerin bis

zur Entscheidung in der Hauptsache eine entsprechende belastende Verfügung gegen die Antragsteller erlassen, erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen.

 

 

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Abayan                                    Büschgens                                           Dr. Jakisch

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