BÜRGERSCHAFT

DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG

16. Wahlperiode

Schriftliche Kleine Anfrage

der Abgeordneten Carmen Walther (SPD) vom 11.06.2001

 

Betr.: Unterbringung von Hunden in der Harburger Halle und die weitere Umsetzung der Hundeverordnung

Am 1. September tritt die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBI. I, S. 838) in Kraft. Diese Verordnung stellt u.a. folgende Anforderungen an die Unterbringung von Hunden:

 Þ    Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson) zu gewähren.

Þ    Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Hunde, die zu mehreren auf demselben Grundstück gehalten werden grundsätzlich in der Gruppe zu halten.

Þ    Gem. § 2 Abs. 3 ist einem einzeln gehaltenen Hund täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

Þ    Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 darf ein Hund nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 muss in  den Räumen eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

Von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 kann die zuständige Behörde gem. § 9 der Tierschutz-Hundeverordnung für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.

Anlässlich einer Begehung konnte ich mich davon überzeugen, dass die Unterbringung der Hunde in der Harburger Halle den genannten Anforderungen nicht entspricht.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1.      Hält der Senat die Tierschutz-Hundeverordnung auf die Unterbringung der Hunde in der Harburger Halle anwendbar ?

1.1        Falls nein: Warum nicht ?

1.2        Falls ja: Welche Maßnahmen gedenkt der Senat zu ergreifen, um den Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung gerecht zu werden ?

a)     Was versteht der Senat unter “ausreichendem Auslauf im Freien“ ?

b)     Auf welche Weise stellt der Senat sicher, dass den Hunden dieser Auslauf gewährt wird ?

c)      Was versteht der Senat unter “ausreichendem Umgang mit Betreuungspersonen“ ?

d)     Wie stellt der Senat sicher, dass einzeln gehaltenen Hunden täglich mehrmals länger dauernder Umgang mit Betreuungspersonen gewährt
wird ?

e)     Wie gewährleistet der Senat den Einfall natürlichen Tageslichts ?

f)        Wie gewährleistet der Senat eine ausreichende Frischluftversorgung ?

1.3        Gedenkt der Senat von der in § 9 eingeräumten Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen ?

1.3.1  Falls ja:

a)     Für welchen Zeitraum ?

b)     Mit welcher Begründung ?

1.4        Durch welche Stelle kontrolliert der Senat die Einhaltung der Tierschutz-Hundeverordnung in der Harburger Halle ?

2.             Wie viele Hunde befinden sich zur Zeit in der Harburger Halle ?

a)     Insgesamt

b)     Kategorie  I 

c)      Kategorie  II

2.1    Wie viele im Gewahrsam des Senates befindliche Hunde der Kategorien I und II der HundeVO wurden zwischenzeitlich getötet  ?

 a)     Insgesamt

b)     Kategorie  I

c)      Kategorie  II

2.2    Aus welchen Gründen ?

3.             Hat der Senat die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes zur Auslegung des “berechtigten Interesse“ i. S. des § 2 Abs. 1 HundeVO Beschluss vom 16.05.2001, 2 Bs 124/01 und zur “Zuverlässigkeit“ i. S. von § 2 Abs 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1 a) HundeVO (Beschluss vom 4.4.2001, 2 Bs 86/01) zur Kenntnis genommen ?

3.1    Wird der Senat dafür Sorge tragen, dass die in den genannten Beschlüssen vorgenommene Auslegung des sog. “berechtigten Interesses“ und der “Zuverlässigkeit“ bei der Entscheidung über Haltungsgenehmigungen eingehalten werden ?

          a)  Wenn ja, in welcher Form ?

b)     Wenn nein, warum nicht ?

3.2        Wird der Senat dafür Sorge tragen, dass bereits ergangene Haltungsuntersagungen, die mit den o.g. Beschlüssen nicht in Einklang stehen, zurückgenommen werden ?

3.3        Wie viele Hunde wurden aufgrund von Haltungsuntersagungen, die mit den o.g. Beschlüssen nicht in Einklang stehen, eingezogen oder abgegeben ?

3.4        Wo befinden sich diese Hunde ?

3.5        Wie beabsichtigt der Senat, in seinem Gewahrsam befindliche Hunde, die aufgrund von Haltungsuntersagungen, die mit den o.g. OVG-Entscheidungen nicht in Einklang stehen, eingezogen oder abgegeben wurden, an die Halterinnen und Halter herauszugeben ?

 

Anmerkung IGvH: Diese Anfrage läuft unter der Nummer 16/6200