BÜRGERSCHAFT
DER
FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
16.
Wahlperiode
Schriftliche
Kleine Anfrage
der
Abgeordneten Carmen Walther (SPD) vom 11.06.2001
Betr.:
Unterbringung von Hunden in der Harburger Halle und die weitere
Umsetzung der Hundeverordnung
Am 1. September tritt die
Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBI. I, S. 838) in
Kraft. Diese Verordnung stellt u.a. folgende Anforderungen an die
Unterbringung von Hunden:
Þ Gem. § 2 Abs. 1
Satz 1 ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb
eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang
mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat
(Betreuungsperson) zu gewähren.
Þ
Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Hunde, die zu mehreren auf demselben
Grundstück gehalten werden grundsätzlich in der Gruppe zu
halten.
Þ
Gem. § 2 Abs. 3 ist einem einzeln gehaltenen Hund täglich
mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit
Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis
des Hundes zu befriedigen.
Þ
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 darf ein Hund nur in Räumen gehalten
werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht
sichergestellt ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 muss in den
Räumen eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt
sein.
Von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3
kann die zuständige Behörde gem. § 9 der
Tierschutz-Hundeverordnung für das vorübergehende Halten von
Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden
eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn
sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.
Anlässlich einer Begehung konnte ich mich
davon überzeugen, dass die Unterbringung der Hunde in der
Harburger Halle den genannten Anforderungen nicht entspricht.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
1. Hält der Senat die Tierschutz-Hundeverordnung auf die Unterbringung der Hunde in der Harburger Halle anwendbar ?
1.1
Falls nein: Warum nicht ?
1.2
Falls ja: Welche Maßnahmen gedenkt der Senat zu ergreifen, um
den Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung gerecht zu
werden ?
a)
Was versteht der Senat unter ausreichendem Auslauf im
Freien ?
b)
Auf welche Weise stellt der Senat sicher, dass den Hunden dieser
Auslauf gewährt wird ?
c)
Was versteht der Senat unter ausreichendem Umgang mit
Betreuungspersonen ?
d)
Wie stellt der Senat sicher, dass einzeln gehaltenen Hunden
täglich mehrmals länger dauernder Umgang mit Betreuungspersonen
gewährt
wird ?
e)
Wie gewährleistet der Senat den Einfall natürlichen Tageslichts
?
f)
Wie gewährleistet der Senat eine ausreichende
Frischluftversorgung ?
1.3
Gedenkt der Senat von der in § 9 eingeräumten Ausnahmeregelung
Gebrauch zu machen ?
1.3.1
Falls ja:
a)
Für welchen Zeitraum ?
b)
Mit welcher Begründung ?
1.4
Durch welche Stelle kontrolliert der Senat die Einhaltung der
Tierschutz-Hundeverordnung in der Harburger Halle ?
2.
Wie viele Hunde befinden sich zur Zeit in der Harburger Halle ?
a)
Insgesamt
b)
Kategorie I
c)
Kategorie II
2.1 Wie viele im Gewahrsam des Senates befindliche Hunde der Kategorien I und II der HundeVO wurden zwischenzeitlich getötet ?
a)
Insgesamt
b)
Kategorie I
c)
Kategorie II
2.2
Aus welchen Gründen ?
3.
Hat der Senat die Rechtsprechung des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichtes zur Auslegung des berechtigten
Interesse i. S. des § 2 Abs. 1 HundeVO Beschluss vom
16.05.2001, 2 Bs 124/01 und zur Zuverlässigkeit i.
S. von § 2 Abs 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1 a) HundeVO (Beschluss
vom 4.4.2001, 2 Bs 86/01) zur Kenntnis genommen ?
3.1
Wird der Senat dafür Sorge tragen, dass die in den genannten
Beschlüssen vorgenommene Auslegung des sog. berechtigten
Interesses und der Zuverlässigkeit bei der
Entscheidung über Haltungsgenehmigungen eingehalten werden ?
a) Wenn ja, in welcher Form ?
b)
Wenn nein, warum nicht ?
3.2
Wird der Senat dafür Sorge tragen, dass bereits ergangene
Haltungsuntersagungen, die mit den o.g. Beschlüssen nicht in
Einklang stehen, zurückgenommen werden ?
3.3
Wie viele Hunde wurden aufgrund von Haltungsuntersagungen, die
mit den o.g. Beschlüssen nicht in Einklang stehen, eingezogen
oder abgegeben ?
3.4
Wo befinden sich diese Hunde ?
3.5
Wie beabsichtigt der Senat, in seinem Gewahrsam befindliche
Hunde, die aufgrund von Haltungsuntersagungen, die mit den o.g.
OVG-Entscheidungen nicht in Einklang stehen, eingezogen oder
abgegeben wurden, an die Halterinnen und Halter herauszugeben ?
Anmerkung IGvH: Diese Anfrage läuft unter der Nummer 16/6200