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Nachdem die Verfassungsbeschwerde gegen das Hamburger Hundegesetz leider die Rasse bezogenen Regelungen ausklammert, klagen wir alleine weiter!

Mit der beim Oberverwaltungsgericht Hamburg anhängigen Klage hatten wir uns gegen Regelungen der Hamburger Hundeverordnung aus dem Jahr 2000 gewandt, die an Hunderassen / Kreuzungen Staffordshire Bullterrrier, Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier anknüpften. Diese Verordnung ist mittlerweile durch den Hamburger Gesetzgeber außer Kraft gesetzt worden. Die gleichen Regelungen, wie sie für die damaligen „Kategorie-1-Hunde“ galten, enthält nun allerdings auch das Hamburger Hundegesetz.

Die Klage, die wir in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gewonnen haben, kann nicht ohne weiteres fortgeführt werden, weil wir es nunmehr mit einem Parlamentsgesetz zu tun haben, das das Oberverwaltungsgericht – anders als bei einer Verordnung –nicht mehr selbst für nichtig erklären kann. Das Gesetz kann nur vom Bundesverfassungsgericht außer Kraft gesetzt werden.

Dies bedeutet für unsere Klagen, dass sich das Gericht zunächst damit einverstanden erklären muss, dass die Klage – trotz Wegfalls der Hundeverordnung – fortgeführt werden kann. Wenn diese erste Hürde genommen ist, soll das Oberverwaltungsgericht davon überzeugt werden, dass es die angegriffenen Passagen des Hundesgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nämlich verpflichtet, die Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Hält es gesetzliche Regelungen für verfassungswidrig, muss es diese dem Verfassungsgericht vorlegen.

Dass wir es nun mit einem Gesetz zu tun haben, macht es also schon auf der prozessualen Ebene komplizierter.

Auch die Chancen, dass die rassebezogenen Regelungen des Gesetzes für rechtswidrig erklärt werden, sind fraglicher als vorher. Denn die Verordnung war schon deshalb rechtswidrig, weil der Senat als Verordnungsgeber nicht befugt war, derart massiv in die Rechte der Betroffenen einzugreifen. Dem Parlament werden als Gesetzgeber aber generell weitergehende Befugnisse eingeräumt.

Außerdem gilt ganz allgemein, dass die Chancen vor dem Bundesverfassungsgericht zu obsiegen, eher gering sind. Wir wollen den juristischen Weg trotzdem weiter gehen. Nicht zuletzt bestätigen auch alle neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse (und es werden immer mehr), dass es sich bei den diskriminierten Hunderassen nicht um genetisch bedingt gefährliche Wesen handelt.