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Nachdem die Verfassungsbeschwerde gegen das Hamburger Hundegesetz leider die Rasse bezogenen Regelungen ausklammert, klagen wir alleine weiter!
Mit
der beim Oberverwaltungsgericht Hamburg anhängigen Klage hatten wir uns gegen
Regelungen der Hamburger Hundeverordnung aus dem Jahr 2000 gewandt, die an
Hunderassen / Kreuzungen Staffordshire Bullterrrier, Staffordshire Terrier und
Pitbull Terrier anknüpften. Diese Verordnung ist mittlerweile durch den
Hamburger Gesetzgeber außer Kraft gesetzt worden. Die gleichen Regelungen, wie
sie für die damaligen „Kategorie-1-Hunde“ galten, enthält nun allerdings
auch das Hamburger Hundegesetz.
Die
Klage, die wir in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gewonnen
haben, kann nicht ohne weiteres fortgeführt werden, weil wir es nunmehr mit
einem Parlamentsgesetz zu tun haben, das das Oberverwaltungsgericht – anders
als bei einer Verordnung –nicht mehr selbst für nichtig erklären kann. Das
Gesetz kann nur vom Bundesverfassungsgericht außer Kraft gesetzt werden.
Dies
bedeutet für unsere Klagen, dass sich das Gericht zunächst damit einverstanden
erklären muss, dass die Klage – trotz Wegfalls der Hundeverordnung –
fortgeführt werden kann. Wenn diese erste Hürde genommen ist, soll das
Oberverwaltungsgericht davon überzeugt werden, dass es die angegriffenen
Passagen des Hundesgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung
vorlegt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nämlich verpflichtet, die
Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit höherrangigem Recht zu überprüfen.
Hält es gesetzliche Regelungen für verfassungswidrig, muss es diese dem
Verfassungsgericht vorlegen.
Dass
wir es nun mit einem Gesetz zu tun haben, macht es also schon auf der
prozessualen Ebene komplizierter.
Auch
die Chancen, dass die rassebezogenen Regelungen des Gesetzes für rechtswidrig
erklärt werden, sind fraglicher als vorher. Denn die Verordnung war schon
deshalb rechtswidrig, weil der Senat als Verordnungsgeber nicht befugt war,
derart massiv in die Rechte der Betroffenen einzugreifen. Dem Parlament werden
als Gesetzgeber aber generell weitergehende Befugnisse eingeräumt.
Außerdem
gilt ganz allgemein, dass die Chancen vor dem Bundesverfassungsgericht zu
obsiegen, eher gering sind. Wir wollen den juristischen Weg trotzdem weiter
gehen. Nicht zuletzt bestätigen auch alle neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse
(und es werden immer mehr), dass es sich bei den diskriminierten Hunderassen
nicht um genetisch bedingt gefährliche Wesen handelt.