Auszüge aus einem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18.7.2001 zur Frage der
Versäumung der Genehmigungsfrist eines Kategorie-1-Hundes
(Aktenzeichen 7 VG 2276/2001). Das OVG hat die Beschwerde der FHH
Hamburg gegen diesen Beschluss am 24.10.01 abgewiesen. (2 Bs
271/01) (Hervorhebungen: Interessengemeinschaft verantw.
Hundehalter)
"Die Antragstellerin begehrt die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine
Verfügung der Antragsgegnerin, mit der diese die Erlaubnis zum
Halten eines gefährlichen Hundes abgelehnt hat, die Haltung des
Hundes untersagt sowie dessen Sicherstellung und Einziehung
angeordnet hat.
Die Antragstellerin ist Halterin des vierjährigen
englischen Staffordshire Bullterrier mit Namen C., der seit drei
Jahren in ihrer Familie lebt.
Am 28.5.2001 beantragte die Antragstellerin die
Erlaubnis zum Halten des Hundes (...). Sie fügte dem Antrag die
(...) erforderlichen Nachweise für die Erlaubniserteilung bei
mit Ausnahme der Bescheinigung über den Besuch einer
Hundeschule. Insofern reichte sie lediglich die Anmeldung zu
einem Kurs ein (...). Den Antrag begründete die Antragstellerin
damit, dass alle Familienmitglieder in den vergangenen Jahren zu
dem Hund eine intensive Beziehung aufgebaut hätten, ihn liebten
und deshalb behalten wollten. (...) In einem mit dem Antrag
eingereichten ergänzenden Schreiben führte die Antragstellerin
aus, sie habe erst jetzt erfahren, dass eine Erlaubnis zum Halten
des Hundes erforderlich sei. Da sie das maßgebliche Infoblatt
nicht vollständig gelesen habe, sei sie vorher davon
ausgegangen, mit dem tierärztlichen Gutachten alles
Erforderliche veranlasst zu haben.
Mit Bescheid vom 6.6.2001 lehnte die Antragsgegnerin
den Antrag mit der Begründung ab, eine Erlaubnis könne nicht
mehr erteilt werden, weil der Antrag erst nach dem 28.11.2000
gestellt worden sei.
(...).
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in
der Sache (...) Erfolg (...). Das private Interesse der
Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels
überwiegt hier gegenwärtig das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Dies ergibt
sich aus folgenden Erwägungen: Zwar dürfte die Antragsgegnerin derzeit
zu Recht die Haltung des Hundes untersagt haben. Auf der anderen
Seite ist die vom Hund der Antragstellerin ausgehende Gefahr
vorliegend als gering einzuschätzen. Außerdem dürfte die
Antragsgegnerin die Erteilung der Erlaubnis zu Unrecht mit der
Begründung abgelehnt haben, dass die Erlaubnis nicht rechtzeitig
beantragt worden sei. Vielmehr spricht bei summarischer
Prüfung einiges dafür, dass der Antragstellerin die Erlaubnis
nach dem Nachweis des Besuches der Hundeschule zu erteilen sein
wird. Bei dieser Sachlage sind die mit einem Sofortvollzug
verbundenen Nachteile insbesondere ein möglicher Schaden
des Hundes durch die Trennung von seinen menschlichen
Bezugspersonen und die Zwingerhaltung in der öffentlichen
Verwahrung gegenwärtig als gewichtiger einzuschätzen als
die bei einem Belassen des Tieres in der Obhut der
Antragstellerin zu befürchtenden Gefahren. (...)
Die vom Hund der Antragstellerin ausgehende
Gefahr ist nach dem vorgelegten ausführlichen Gutachten der
Tierärztin Dr. R. vom 14.2.2001 als gering einzuschätzen.
Grundlage des Gutachtens war ein von der Tierärztin
durchgeführter Wesenstest, in dem die Reaktion des Hundes auf
verschiedene Reaktionen untersucht wurde. Der Hund hat dabei auch
in bedrohlichen Situationen sowohl gegenüber Menschen als
auch anderen Hunden stets ausweichend reagiert und kein
einziges Mal aggressives Verhalten gezeigt. Ihm wird zudem
bescheinigt, der Antragstellerin gut zu gehorchen.
3. Die
Antragsgegnerin dürfte die Erteilung der Erlaubnis zum Halten
des Hundes hier zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt haben,
die Erlaubnis sei nicht rechtzeitig beantragt worden. (...) Entgegen
der Auffassung der Antragsgegnerin folgt zunächst aus der
verspäteten Antragstellung nicht zwingend die Ablehnung der
Erlaubnis. Dies ergibt sich weder aus der
Übergangsvorschrift des § 11 noch sonst aus der Verordnung.
Bestimmt ist lediglich, dass derjenige, der ohne die
erforderliche Erlaubnis einen gefährlichen Hund hält,
ordnungswidrig handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a). (...)
Die späte Antragstellung führt hier auch nicht
dazu, dass der Erlaubnisantrag wegen fehlender Zuverlässigkeit
nach § 3 HundeV0 abzulehnen ist. Eine Versäumung der sich aus
der Verordnung ergebenden Pflicht, für das Halten eines
gefährlichen Hundes eine Erlaubnis zu beantragen, dürfte zwar
auch dazu führen können, die Zuverlässigkeit zu
verneinen. Hierbei müssen aber alle konkreten Umstände des
Einzelfalles berücksichtigt werden. Danach ist hier der Schluss
auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin für den Umgang
mit einem gefährlichen Hund nicht gerechtfertigt. Maßgeblich
ist dabei zum einen die durch (...) gekennzeichnete familiäre
Situation, die nach dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin -
Anlass für die unzureichende Information über die neuen
Verpflichtungen bei der Hundehaltung war. Zum anderen hat
die Antragstellerin sofort nach Kenntniserlangung über die
erforderliche Erlaubnis alles Nötige veranlasst, um die
geforderten Nachweise zu erbringen. Lediglich den Besuch der
Hundeschule hat sie noch nicht nachgewiesen, sondern insofern
erst eine Anmeldung eingereicht, was - wie eine telefonische
Nachfrage ergeben hat - mit einem geplanten Urlaub
zusammenhängt; ein Verhalten, das angesichts der Auskunft
seitens der Antragsgegnerin, eine Erlaubniserteilung komme
überhaupt nicht mehr in Frage, nicht zu Lasten der
Antragstellerin gewertet werden darf.
Es ist zu erwarten, dass
die Antragstellerin in Kürze, nämlich nach dem Nachweis über
den Besuch der Hundeschule, einen Anspruch auf Erteilung der
Erlaubnis haben wird. Insbesondere dürfte es hierfür nicht an
einem berechtigten Interesse an der Haltung des Hundes fehlen
(...) da der Hund C. bereits seit drei Jahren von der Familie der
Antragstellerin gehalten wird. Darauf, wer innerhalb der Familie
Halter ist, kommt es an dieser Stelle nicht an."