Günther
- Heidel - Wollenteit - Hack
Rechtsanwälte
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
14.04.2003
In der
Verwaltungsrechtssache
u.
a. ./.
Beh.f.Umwelt u. Gesundh.
Amt f. Gesundh. und
Verbraucherschutz
/Günther pp./
/RAe CMS/
überreichen wir als
Anlage
(nur für das Gericht)
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur
Schleswig-Holsteinischen Hundeverordnung. Noch deutlicher
bestätigt dieses Urteil die Auffassung der Kläger. Ein bloßer
Gefahrenverdacht rechtfertigt ein Einschreiten der
Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung nicht. § 1 a
SOG ist nicht in der Lage, das Legitimationsdefizit der Hamburger
Hundeverordnung auszugleichen. Auch § 1 a SOG basiert auf dem
überkommenen Gefahrenbegriff. Dies wird insbesondere deutlich in
§ 1 a Abs. 3 SOG, in dem der Senat ermächtigt wird, durch
Rechtsverordnung von Hunden ausgehende "Gefahren" für
Leben, Gesundheit und Eigentum abzuwehren. Maßnahmen im Bereich
der Gefahrenvorsorge lässt auch diese Vorschrift prinzipiell
nicht zu. Von Vorsorge und Vorbeugen ist in § 1 a ebensowenig
die Rede wie in § 1 SOG.
Das
Bundesverwaltungsgericht hält an seiner bereits im
Niedersachsenurteil begonnenen Rechtsprechung fest, dass sich aus
der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einer Gruppe oder einer
entsprechenden Kreuzung alleine nach dem Kenntnisstand der
Fachwissenschaft nicht ableiten lässt, dass von Hundeindividuen
Gefahren ausgehen. Wer regulativ an Rasselisten anknüpfen will,
betreibt Gefahrenvorsorge und kann sich deshalb nicht auf den
Kompetenztitel Gefahrenabwehr stützen. Die wichtigste Konsequenz
liegt darin, dass der Gesetzgeber die Einführung etwaiger
Rasselisten selbst zu verantworten hat. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich die Auffassung der Kläger zu
eigen gemacht, dass hinsichtlich der erhöhten Gefährlichkeit
bestimmter Hunderassen derzeit weder aussagekräftige Statistiken
noch sonstige gesicherte Erkenntnisse vorliegen, auf die sich die
zuständige Behörde beim Erlass deine Gefahrhundeverordnung
hätte stützen können.
Wie
die Niedersächsische und Schleswig-Holsteinische Hundeverordnung
ist auch die Hamburger Hundeverordnung nicht mit Bundesrecht
vereinbar. Den Feststellungsanträgen der Kläger ist deshalb
stattzugeben.
Es
wird erneut um Mitteilung gebeten,
wann
mit einer Terminierung in der Angelegenheit gerechnet werden
darf.
Rechtsanwalt
Dr.
Ulrich Wollenteit