Günther - Heidel - Wollenteit - Hack

Rechtsanwälte

 

 

Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4

20099 Hamburg

14.04.2003

 

 

 

 

In der Verwaltungsrechtssache

 

u. a.       ./.        Beh.f.Umwelt u. Gesundh.
Amt f. Gesundh. und

Verbraucherschutz

/Günther pp./                                                                      /RAe CMS/

 

überreichen wir als

 

Anlage (nur für das Gericht)

 

das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Schleswig-Holsteinischen Hundeverordnung. Noch deutlicher bestätigt dieses Urteil die Auffassung der Kläger. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt ein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung nicht. § 1 a SOG ist nicht in der Lage, das Legitimationsdefizit der Hamburger Hundeverordnung auszugleichen. Auch § 1 a SOG basiert auf dem überkommenen Gefahrenbegriff. Dies wird insbesondere deutlich in § 1 a Abs. 3 SOG, in dem der Senat ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung von Hunden ausgehende "Gefahren" für Leben, Gesundheit und Eigentum abzuwehren. Maßnahmen im Bereich der Gefahrenvorsorge lässt auch diese Vorschrift prinzipiell nicht zu. Von Vorsorge und Vorbeugen ist in § 1 a ebensowenig die Rede wie in § 1 SOG.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner bereits im Niedersachsenurteil begonnenen Rechtsprechung fest, dass sich aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einer Gruppe oder einer entsprechenden Kreuzung alleine nach dem Kenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten lässt, dass von Hundeindividuen Gefahren ausgehen. Wer regulativ an Rasselisten anknüpfen will, betreibt Gefahrenvorsorge und kann sich deshalb nicht auf den Kompetenztitel Gefahrenabwehr stützen. Die wichtigste Konsequenz liegt darin, dass der Gesetzgeber die Einführung etwaiger Rasselisten selbst zu verantworten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich die Auffassung der Kläger zu eigen gemacht, dass hinsichtlich der erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen derzeit weder aussagekräftige Statistiken noch sonstige gesicherte Erkenntnisse vorliegen, auf die sich die zuständige Behörde beim Erlass deine Gefahrhundeverordnung hätte stützen können.

 

Wie die Niedersächsische und Schleswig-Holsteinische Hundeverordnung ist auch die Hamburger Hundeverordnung nicht mit Bundesrecht vereinbar. Den Feststellungsanträgen der Kläger ist deshalb stattzugeben.

 

Es wird erneut um Mitteilung gebeten,

 

wann mit einer Terminierung in der Angelegenheit gerechnet werden darf.

 

 

Rechtsanwalt

Dr. Ulrich Wollenteit