Auszug aus: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

§ 1 a

Ermächtigung zum Erlass einer Hundeverordnung

(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten und nur mit Erlaubnis zulässig. Diese Erlaubnis darf nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erteilt werden und setzt Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters voraus.

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 gelten Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere

  1. Hunde, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grunde Menschen oder Tiere gefährden,
  2. Hunde, die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen,
  3. Hunde, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
  4. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um von gefährlichen und anderen Hunden ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum abzuwehren, indem er insbesondere

  1. Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmt, für welche die Eigenschaft als gefährliche Hunde vermutet wird,
  2. weitere Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung für das Halten von gefährlichen Hunden regelt,
  3. Vorschriften über Zucht und Unfruchtbarmachung von, Ausbildung zu und Handel mit gefährlichen Hunden erlässt,
  4. das Halten von Hunden, die Kennzeichnung von gefährlichen Hunden sowie die Voraussetzungen regelt, unter denen das Halten zu untersagen ist und
  5. Voraussetzungen festlegt, unter denen die Einziehung und Tötung von gefährlichen Hunden zulässig ist.

(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote und Verbote mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden können.