Auszug aus: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
§ 1 a
Ermächtigung zum Erlass einer Hundeverordnung
(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten und nur mit Erlaubnis zulässig. Diese Erlaubnis darf nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erteilt werden und setzt Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters voraus.
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 gelten Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um von gefährlichen und anderen Hunden ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum abzuwehren, indem er insbesondere
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote und Verbote mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden können.