Der Hamburger Senat
Ø kümmert
sich nicht um Gerichtsentscheidungen zur Hundeverordnung
Ø räumt ein,
dass die Zuordnung zu Kategorie I oder II schwierig ist
Wie die jetzt öffentlich
gewordene Antwort des Senats vom 22.6.2001 auf eine
parlamentarische Anfrage der SPD-Abgeordneten Carmen Walther
(Text siehe hier) zeigt, beabsichtigt der Senat, wichtige
Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG)
zur Auslegung der Hundeverordnung in seiner Verwaltungspraxis zu
ignorieren.
Das OVG hatte in einer
weitreichenden Entscheidung vom 16.5.2001 (2 Bs 124/01) zum sog. berechtigten
Interesse an der Haltung eines Hundes der erfassten Rassen
entschieden, dass dieses
"in der Regel und nicht nur in besonders gewichtigen Ausnahmefällen zu bejahen sein" wird, wenn die Erlaubnis zur Haltung beantragt wird, "um eine vor Einführung der Erlaubnispflicht begonnene Hundehaltung fortsetzen zu können".
Ein solches
Verständnis des Begriffs des berechtigten Interesses sei "als
verfassungskonforme Auslegung geboten".
Mit dieser Rechtsprechung
hat das OVG den Ankündigungen des Ersten Bürgermeisters Ortwin
Runde eine klare Absage erteilt, der ein berechtigtes Interesse
an der Haltung eines sog. gefährlichen Hundes "nur in den
allerwenigsten Fällen" als begründet ansehen wollte
(Presseerklärung der Staatlichen Pressestelle vom 28. Juni
2000).
In einer weiteren
Entscheidung vom 4.4.2001 (2 Bs 86/01) hat das OVG Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit einer weiteren Bestimmung der
Hundeverordnung geäußert, nach der die Haltung eines Hundes der
erfassten Rassen generell verboten ist, wenn der Halter wegen
einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen wie
z.B. wegen Ladendiebstahls oder Betruges - verurteilt wurde,
gleichgültig wie geringfügig die Tat zu bewerten ist.
Auf
die Frage der Abgeordneten, ob der Senat dafür sorgen wird, dass
die OVG-Beschlüsse bei der Entscheidung über
Haltungsgenehmigungen Berücksichtigung finden und
Haltungsuntersagungen, die nicht im Einklang mit der
Rechtsprechung stehen, zurückgenommen werden, behauptet der
Senat, es handele sich um Einzelfallentscheidungen, die auf
andere Fälle nicht übertragen zu werden brauchen.
Aufgrund der in Hamburg im Gegensatz zu den
meisten anderen Bundesländern nicht eingeräumten
Möglichkeit, Rechtsverordnungen in einem Normenkontrollverfahren
abstrakt auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen, sind
Gerichtsentscheidungen zur Hundeverordnung generell
Einzelfallentscheidungen.
Die oben genannten Passagen der OVG-Beschlüsse sind allerdings
gerade nicht auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten,
wie aus den Formulierungen des OVG klar hervorgeht (siehe dazu
OVG: 2 Bs 124/01)
Die parlamentarische Anfrage befasst sich außerdem mit der Unterbringung der Hunde in der Harburger Industriehalle, von der der Senat im Unterschied zu den Beobachtungen Frau Walthers meint, dass sie tierschutzkonform sei.
Im Zusammenhang mit einer Frage nach der Anzahl der
in der Halle befindlichen Hunde räumt der Senat ein, dass eine
Zuordnung zu Kategorie I oder II oftmals schwierig sei (siehe
Antwort zu 2 b) und c) ).