Der Hamburger Senat

Ø      kümmert sich nicht um Gerichtsentscheidungen zur Hundeverordnung

Ø      räumt ein, dass die Zuordnung zu Kategorie I oder II schwierig ist

Wie die jetzt öffentlich gewordene Antwort des Senats vom 22.6.2001 auf eine parlamentarische Anfrage der SPD-Abgeordneten Carmen Walther (Text siehe hier) zeigt, beabsichtigt der Senat, wichtige Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zur Auslegung der Hundeverordnung in seiner Verwaltungspraxis zu ignorieren.

Das OVG hatte in einer weitreichenden Entscheidung vom 16.5.2001 (2 Bs 124/01) zum sog. berechtigten Interesse an der Haltung eines Hundes der erfassten Rassen entschieden, dass dieses

"in der Regel und nicht nur in besonders gewichtigen Ausnahmefällen zu bejahen sein" wird, wenn die Erlaubnis zur Haltung beantragt wird, "um eine vor Einführung der Erlaubnispflicht begonnene Hundehaltung fortsetzen zu können".

Ein solches Verständnis des Begriffs des berechtigten Interesses sei "als verfassungskonforme Auslegung geboten".

Mit dieser Rechtsprechung hat das OVG den Ankündigungen des Ersten Bürgermeisters Ortwin Runde eine klare Absage erteilt, der ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines sog. gefährlichen Hundes "nur in den allerwenigsten Fällen" als begründet ansehen wollte (Presseerklärung der Staatlichen Pressestelle vom 28. Juni 2000).

In einer weiteren Entscheidung vom 4.4.2001 (2 Bs 86/01) hat das OVG Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer weiteren Bestimmung der Hundeverordnung geäußert, nach der die Haltung eines Hundes der erfassten Rassen generell verboten ist, wenn der Halter wegen einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen – wie z.B. wegen Ladendiebstahls oder Betruges - verurteilt wurde, gleichgültig wie geringfügig die Tat zu bewerten ist.

Auf die Frage der Abgeordneten, ob der Senat dafür sorgen wird, dass die OVG-Beschlüsse bei der Entscheidung über Haltungsgenehmigungen Berücksichtigung finden und Haltungsuntersagungen, die nicht im Einklang mit der Rechtsprechung stehen, zurückgenommen werden, behauptet der Senat, es handele sich um Einzelfallentscheidungen, die auf andere Fälle nicht übertragen zu werden brauchen.

Aufgrund der in Hamburg – im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern –nicht eingeräumten Möglichkeit, Rechtsverordnungen in einem Normenkontrollverfahren abstrakt auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen, sind Gerichtsentscheidungen zur Hundeverordnung generell Einzelfallentscheidungen.
Die oben genannten Passagen der OVG-Beschlüsse sind allerdings gerade nicht auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten, wie aus den Formulierungen des OVG klar hervorgeht (siehe dazu OVG:
2 Bs 124/01)

Die parlamentarische Anfrage befasst sich außerdem mit der Unterbringung der Hunde in der Harburger Industriehalle, von der der Senat im Unterschied zu den Beobachtungen Frau Walthers meint, dass sie tierschutzkonform sei.

Im Zusammenhang mit einer Frage nach der Anzahl der in der Halle befindlichen Hunde räumt der Senat ein, dass eine Zuordnung zu Kategorie I oder II oftmals schwierig sei (siehe Antwort zu 2 b) und c) ).