Kleine Anfrage der Abgeordneten Carmen Walther (SPD) vom 11.06.2001
und Antwort des Senats (Drs. 16/6200)

(Antworten in den Anfragetext eingearbeitet von der IgVH)

 

Betr.: Unterbringung von Hunden in der Harburger Halle und die weitere Umsetzung der Hundeverordnung

Am 1. September tritt die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBI. I, S. 838) in Kraft. Diese Verordnung stellt u.a. folgende Anforderungen an die Unterbringung von Hunden:

Þ    Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson) zu gewähren.

Þ    Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Hunde, die zu mehreren auf demselben Grundstück gehalten werden, grundsätzlich in der Gruppe zu halten.

Þ    Gem. § 2 Abs. 3 ist einem einzeln gehaltenen Hund täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

Þ    Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 darf ein Hund nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 muss in den Räumen eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

Von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 kann die zuständige Behörde gem. § 9 der Tierschutz-Hundeverordnung für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.

Anlässlich einer Begehung konnte ich mich davon überzeugen, dass die Unterbringung der Hunde in der Harburger Halle den genannten Anforderungen nicht entspricht.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1.      Hält der Senat die Tierschutz-Hundeverordnung auf die Unterbringung der Hunde in der Harburger Halle anwendbar ?

Antwort des Senats: Ja.

1.1        Falls nein: Warum nicht ?

Antwort des Senats: Entfällt.

1.2        Falls ja: Welche Maßnahmen gedenkt der Senat zu ergreifen, um den Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung gerecht zu werden ?

Antwort des Senats: Die Unterbringung der Hunde in der Harburger Halle entspricht nach Auffassung der zuständigen Behörde den Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001.

a)     Was versteht der Senat unter “ausreichendem Auslauf im Freien“ ?

Antwort des Senats: Ausreichend ist ein Auslauf außerhalb des Zwingers, bei dem ein Hund seinem Bewegungsbedürfnis nachkommen kann.

b)     Auf welche Weise stellt der Senat sicher, dass den Hunden dieser Auslauf gewährt wird ?

Antwort des Senats: Die Betreuungspersonen in der Harburger Halle sind damit beauftragt, den Hunden regelmäßig Auslauf zu gewähren, der im Rahmen der Kontrollen durch die zuständige Behörde überprüft wird.

c)      Was versteht der Senat unter “ausreichendem Umgang mit Betreuungspersonen“ ?

d)     Wie stellt der Senat sicher, dass einzeln gehaltenen Hunden täglich mehrmals länger dauernder Umgang mit Betreuungspersonen gewährt wird ?

Antwort des Senats zu 1.2 c) und d): Der ausreichende Umgang mit Betreuungspersonen berücksichtigt Auslauf, Pflege und Fütterung sowie Sozialkontakte, die sich über den Tag verteilen. Die personelle Ausstattung der Harburger Hundehalle ist auf diese Anforderungen ausgelegt.

e) Wie gewährleistet der Senat den Einfall natürlichen Tageslichts ?

Antwort des Senats: Der Einfall natürlichen Tageslichts wird durch eine durchgehende Fensterreihe im Hallenwandbereich sowie durch Kuppeln im Dachbereich sichergestellt.

f) Wie gewährleistet der Senat eine ausreichende Frischluftversorgung ?

Antwort des Senats: Die Frischluftversorgung wird über Fenster und Dachkuppeln sowie durch zusätzliche Öffnungen im Mauerwerk und in den Toren gewährleistet.

1.3        Gedenkt der Senat von der in § 9 eingeräumten Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen ?

1.3.1  Falls ja:

a)     Für welchen Zeitraum ?

b)     Mit welcher Begründung ?

Antwort des Senats zu 1.3. und 1.3.1: Es ist zunächst nicht beabsichtigt, von den Ausnahmen nach § 9 der Tierschutz-Hundeverordnung Gebrauch zu machen, weil in § 13 der Verordnung ausreichende Übergangsfristen vorgesehen sind.

1.4        Durch welche Stelle kontrolliert der Senat die Einhaltung der Tierschutz-Hundeverordnung in der Harburger Halle ?

Antwort des Senats: Durch das Veterinäramt Fleischzentrum der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

2.             Wie viele Hunde befinden sich zur Zeit in der Harburger Halle ?

a)     Insgesamt

Antwort des Senats: 208 Hunde

b)     Kategorie  I  

c)      Kategorie  II

Antwort des Senats zu 2 b) und c): Da eine Zuordnung zu Kategorie I oder II oftmals schwierig ist und auch Kategorie-III-Hunde in der Harburger Halle untergebracht sind, können nur ungefähre prozentuale Angaben gemacht werden, Danach entfallen auf 

2.1       Wie viele im Gewahrsam des Senates befindliche Hunde der Kategorien I und II der HundeVO wurden zwischenzeitlich getötet  ?

a)     Insgesamt

Antwort des Senats: 30 Hunde

b)     Kategorie  I

Antwort des Senats: 25 Hunde

c)      Kategorie  II

Antwort des Senats: 5 Hunde

2.2        Aus welchen Gründen ?

Antwort des Senats: Tötungen erfolgten, weil Tatsachen vorlagen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt oder aus gesundheitlichen Gründen.

3.             Hat der Senat die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes zur Auslegung des “berechtigten Interesse“ i. S. des § 2 Abs. 1 HundeVO Beschluss vom 16.05.2001, 2 Bs 124/01 und zur “Zuverlässigkeit“ i. S. von § 2 Abs 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1 a) HundeVO (Beschluss vom 4.4.2001, 2 Bs 86/01) zur Kenntnis genommen ?

Antwort des Senats: Ja.

3.1     Wird der Senat dafür Sorge tragen, dass die in den genannten Beschlüssen vorgenommene Auslegung des sog. “berechtigten Interesses“ und der “Zuverlässigkeit“ bei der Entscheidung über Haltungsgenehmigungen eingehalten werden ?

          a)  Wenn ja, in welcher Form ?

b)     Wenn nein, warum nicht ?

3.2        Wird der Senat dafür Sorge tragen, dass bereits ergangene Haltungsuntersagungen, die mit den o.g. Beschlüssen nicht in Einklang stehen, zurückgenommen werden ?

Antwort des Senats: zu 3.1, 3.2 und 3.5: Es handelt sich bei den beiden angeführten Beschlüssen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts um Einzelfallentscheidungen in Eilverfahren. Für eine Übertragung einzelner Erwägungen aus diesen zwei Beschlüssen auf andere Fälle besteht kein Anlass.

3.3        Wie viele Hunde wurden aufgrund von Haltungsuntersagungen, die mit den o.g. Beschlüssen nicht in Einklang stehen, eingezogen oder abgegeben ?

3.4        Wo befinden sich diese Hunde ?

Antwort des Senats: Die Anzahl und der Aufenthaltsort der in Frage kommenden Hunde lässt sich in der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermitteln.

3.5        Wie beabsichtigt der Senat, in seinem Gewahrsam befindliche Hunde, die aufgrund von Haltungsuntersagungen, die mit den o.g. OVG-Entscheidungen nicht in Einklang stehen, eingezogen oder abgegeben wurden, an die Halterinnen und Halter herauszugeben ?

Antwort siehe oben zu 3.1, 3.2 und 3.5.