Kleine
Anfrage der Abgeordneten Carmen Walther (SPD) vom 11.06.2001
und Antwort des Senats (Drs. 16/6200)
(Antworten
in den Anfragetext eingearbeitet von der IgVH)
Betr.:
Unterbringung von Hunden in der Harburger Halle und die weitere
Umsetzung der Hundeverordnung
Am 1.
September tritt die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001
(BGBI. I, S. 838) in Kraft. Diese Verordnung stellt u.a. folgende
Anforderungen an die Unterbringung von Hunden:
Þ
Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ist einem Hund ausreichend Auslauf im
Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie
ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut
oder zu betreuen hat (Betreuungsperson) zu gewähren.
Þ
Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Hunde, die zu mehreren auf demselben
Grundstück gehalten werden, grundsätzlich in der Gruppe zu
halten.
Þ
Gem. § 2 Abs. 3 ist einem einzeln gehaltenen Hund täglich
mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit
Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis
des Hundes zu befriedigen.
Þ
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 darf ein Hund nur in Räumen gehalten
werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht
sichergestellt ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 muss in den Räumen
eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
Von
den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 kann die zuständige
Behörde gem. § 9 der Tierschutz-Hundeverordnung für das
vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde
oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete
Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde
gefährdet ist.
Anlässlich
einer Begehung konnte ich mich davon überzeugen, dass die
Unterbringung der Hunde in der Harburger Halle den genannten
Anforderungen nicht entspricht.
Vor
diesem Hintergrund frage ich den Senat:
1.
Hält der Senat die Tierschutz-Hundeverordnung auf die
Unterbringung der Hunde in der Harburger Halle anwendbar ?
Antwort des Senats: Ja.
1.1
Falls nein: Warum nicht ?
Antwort
des Senats: Entfällt.
1.2
Falls ja: Welche Maßnahmen gedenkt der Senat zu ergreifen, um
den Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung gerecht zu
werden ?
Antwort des Senats: Die Unterbringung der Hunde in der
Harburger Halle entspricht nach Auffassung der zuständigen
Behörde den Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2.
Mai 2001.
a)
Was versteht der Senat unter ausreichendem Auslauf im
Freien ?
Antwort des Senats: Ausreichend ist ein Auslauf außerhalb
des Zwingers, bei dem ein Hund seinem Bewegungsbedürfnis
nachkommen kann.
b)
Auf welche Weise stellt der Senat sicher, dass den Hunden dieser
Auslauf gewährt wird ?
Antwort des Senats: Die
Betreuungspersonen in der Harburger Halle sind damit beauftragt,
den Hunden regelmäßig Auslauf zu gewähren, der im Rahmen der
Kontrollen durch die zuständige Behörde überprüft wird.
c)
Was versteht der Senat unter ausreichendem Umgang mit
Betreuungspersonen ?
d)
Wie stellt der Senat sicher, dass einzeln gehaltenen Hunden
täglich mehrmals länger dauernder Umgang mit Betreuungspersonen
gewährt wird ?
Antwort des Senats zu 1.2 c)
und d): Der ausreichende Umgang mit Betreuungspersonen
berücksichtigt Auslauf, Pflege und Fütterung sowie
Sozialkontakte, die sich über den Tag verteilen. Die personelle
Ausstattung der Harburger Hundehalle ist auf diese Anforderungen
ausgelegt.
e)
Wie gewährleistet der Senat den Einfall natürlichen Tageslichts
?
Antwort des Senats: Der Einfall
natürlichen Tageslichts wird durch eine durchgehende
Fensterreihe im Hallenwandbereich sowie durch Kuppeln im
Dachbereich sichergestellt.
f)
Wie gewährleistet der Senat eine ausreichende
Frischluftversorgung ?
Antwort
des Senats: Die Frischluftversorgung wird über Fenster und
Dachkuppeln sowie durch zusätzliche Öffnungen im Mauerwerk und
in den Toren gewährleistet.
1.3
Gedenkt der Senat von der in § 9 eingeräumten Ausnahmeregelung
Gebrauch zu machen ?
1.3.1
Falls ja:
a)
Für welchen Zeitraum ?
b)
Mit welcher Begründung ?
Antwort des Senats zu 1.3. und 1.3.1:
Es ist zunächst nicht beabsichtigt, von den Ausnahmen nach § 9
der Tierschutz-Hundeverordnung Gebrauch zu machen, weil in § 13
der Verordnung ausreichende Übergangsfristen vorgesehen sind.
1.4
Durch welche Stelle kontrolliert der Senat die Einhaltung der
Tierschutz-Hundeverordnung in der Harburger Halle ?
Antwort des Senats: Durch das
Veterinäramt Fleischzentrum der Behörde für Arbeit, Gesundheit
und Soziales.
2.
Wie viele Hunde befinden sich zur Zeit in der Harburger Halle ?
a)
Insgesamt
Antwort des Senats: 208 Hunde
b)
Kategorie I
c)
Kategorie II
Antwort des Senats zu 2 b) und
c): Da eine Zuordnung zu Kategorie I oder II oftmals schwierig
ist und auch Kategorie-III-Hunde in der Harburger Halle
untergebracht sind, können nur ungefähre prozentuale Angaben
gemacht werden, Danach entfallen auf
2.1
Wie viele im Gewahrsam des Senates befindliche Hunde der
Kategorien I und II der HundeVO wurden zwischenzeitlich getötet
?
a)
Insgesamt
Antwort
des Senats: 30 Hunde
b)
Kategorie I
Antwort
des Senats: 25 Hunde
c)
Kategorie II
Antwort
des Senats: 5 Hunde
2.2
Aus welchen Gründen ?
Antwort des Senats: Tötungen
erfolgten, weil Tatsachen vorlagen, die die Annahme
rechtfertigten, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für
Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt oder aus
gesundheitlichen Gründen.
3.
Hat der Senat die Rechtsprechung des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichtes zur Auslegung des berechtigten
Interesse i. S. des § 2 Abs. 1 HundeVO Beschluss vom
16.05.2001, 2 Bs 124/01 und zur Zuverlässigkeit i.
S. von § 2 Abs 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1 a) HundeVO (Beschluss
vom 4.4.2001, 2 Bs 86/01) zur Kenntnis genommen ?
Antwort
des Senats: Ja.
3.1
Wird der Senat dafür Sorge tragen, dass die in den genannten
Beschlüssen vorgenommene Auslegung des sog. berechtigten
Interesses und der Zuverlässigkeit bei der
Entscheidung über Haltungsgenehmigungen eingehalten werden ?
a) Wenn ja, in welcher Form ?
b)
Wenn nein, warum nicht ?
3.2
Wird der Senat dafür Sorge tragen, dass bereits ergangene
Haltungsuntersagungen, die mit den o.g. Beschlüssen nicht in
Einklang stehen, zurückgenommen werden ?
Antwort
des Senats: zu 3.1, 3.2 und 3.5: Es handelt sich bei den
beiden angeführten Beschlüssen des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts um Einzelfallentscheidungen in
Eilverfahren. Für eine Übertragung einzelner Erwägungen aus
diesen zwei Beschlüssen auf andere Fälle besteht kein Anlass.
3.3
Wie viele Hunde wurden aufgrund von Haltungsuntersagungen, die
mit den o.g. Beschlüssen nicht in Einklang stehen, eingezogen
oder abgegeben ?
3.4
Wo befinden sich diese Hunde ?
Antwort des Senats: Die Anzahl und
der Aufenthaltsort der in Frage kommenden Hunde lässt sich in
der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur
Verfügung stehenden Zeit nicht ermitteln.
3.5
Wie beabsichtigt der Senat, in seinem Gewahrsam befindliche
Hunde, die aufgrund von Haltungsuntersagungen, die mit den o.g.
OVG-Entscheidungen nicht in Einklang stehen, eingezogen oder
abgegeben wurden, an die Halterinnen und Halter herauszugeben ?
Antwort
siehe oben zu 3.1, 3.2 und 3.5.