"Arbeitsgemeinschaft der für das
Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden (ArgeVet) -
Arbeitsgruppe Tierschutz"
Protokoll der Sondersitzung am 5.September 2001
Beratungsgegenstand:
Abschließende Beratungen über eine Vereinheitlichung der
Rasselisten unter Berücksichtigung der jüngsten Urteile aus
Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und
Schleswig-Holstein
Bezug:
Sitzung am 19.April in Würzburg
Anlagen:
Rassebeschreibungen "Alano" und "American
Bulldog"
Erläuterungen:
Die bisherigen Beratungen zur Vereinheitlichung der Vorschriften
der Länder über gefährliche Hunde wurden- ausgehend von dem
Protokoll der Sitzung vom 19. April- fortgesetzt und
abgeschlossen.
Es bestand
mehrheitlich Übereinstimmung in einer Empfehlung an den AK 1
folgende Sachverhalte aufzunehmen:
Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Urteile aus
Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein und der
verfassungsgerichtlichen Entscheidungen aus Bayern, Berlin und
Rheinland-Pfalz sind bei den gefährlichen Hunden zwei Gruppen zu
unterscheiden, die entsprechend ihrer Gefährlichkeit
unterschiedlichen sicherheitsrechtlichen Vorschriften unterliegen
sollen:
Gruppe 1 umfasst die Rassen Pitbull, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren
Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Hunde dieser
Gruppe sind stets als gefährlich einzustufen und dürfen nur mit
Erlaubnis gehalten werden.
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sollen die
Zuverlässigkeit und ein Sachkundenachweis des Hundehalters sowie
die Kennzeichnung und der Abschluß einer Haftpflichtversicherung
für den Hund sein. Die Sachkunde soll auch von allen Personen,
die den Hund regelmäßig ausführen, nachgewiesen werden.
Grundsätzlich dürfen diese Hunde nur mit Maulkorb und Leine
ausgeführt werden, nach bestandenem Wesenstest / Verhaltenstest
kann die Maulkorbpflicht jedoch entfallen. Im Einzelfall - etwa
bei nicht bestandenem Wesenstest / Verhaltenstest - können die
Unfruchtbarmachung und bei besonderer Gefährdung die Tötung des
Hundes erforderlich sein.
Ausnahmen von der Anleinpflicht sollen allenfalls auf kommunaler
Ebene möglich sein, wenn eine Gefährdung durch den Hund
ausgeschlossen ist.
Gruppe 2 umfasst die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff,
Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro,
Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie Kreuzungen
untereinander und mit anderen Hunden. Auch die Haltung dieser
Hunde soll einer Erlaubnispflicht mit Erlaubnisvoraussetzungen
analog der Gruppe 1 unterliegen, sofern ein Wesenstest /
Verhaltenstest nicht bestanden wird. In diesem Fall gelten die
Hunde wie Hunde der Gruppe 1 als gefährlich. Nach bestandenem
Wesenstest / Verhaltenstest, der durch eine Bestätigung der
Behörde nachzuweisen ist ("Negativzeugnis"), gelten
sie nicht mehr als gefährlich und unterliegen keiner weiteren
Reglementierung.
Generell sollten Erlaubnisbescheid bzw. Negativzeugnis stets
mitgeführt werden.
Die Rasselisten sind je nach Vorliegen neuer Erkenntnisse zu
überprüfen. Dies gilt insbesondere für Herdenschutzhunde und
Hunde der Rassen Perro de Presa canario, Perro de Presa
mallorquin und Cane Corso, die teilweise nur in geringer Zahl
gehalten werden, was derzeit noch kein abschließendes Urteil
über die potentielle Gefährlichkeit zuläßt. Bevor neue
Hunderassen in eine Gruppe 1 oder 2 aufgenommen werden, sollte
dies einheitlich in einem länderübergreifenden Verfahren
festgelegt werden. Sofern sich die Gefährlichkeit solcher Hunde
im Einzelfall ergibt, gelten die allgemeinen
sicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Maßnahmen der
Gefahrenabwehr im Einzelfall zulassen. In diesem Zusammenhang
empfiehlt sich auch die Erfassung aller polizeilich bekannt
gewordenen Beißzwischenfälle.
Beschluß:
1. Abgabe einer Empfehlung an den AK I entsprechend den in den
Erläuterungen enthaltenen Sachverhalten
2. Die AfTSCH wird sich im Weiteren damit befassen, welche
Anforderungen an den Wesenstest / Verhaltenstest zu stellen sind,
damit eine einheitliche Durchführung und die wechselseitige
Anerkennung zwischen den Ländern gewährleistet werden kann.
Quelle: maulkorbzwang.de