Arbeitskreis
DIENSTHUNDWESEN
Hannover, 29. September 2000
An den Unterausschuss Führung,
Einsatz, Kriminalitätsbekämpfung
Hundeverordnungen der Länder
hier: RESOLUTION des Arbeitskreises Diensthundwesen
Die Fachvertreter des Arbeitskreises Diensthundwesen der
Polizeien des Bundes und der Länder haben die Internationale
Polizeimeisterschaft für Diensthundführerinnen und
Diensthundführer vom 28.09. bis 01.10.00 in Hannover zum Anlass
genommen, ihre Erfahrungen und Auffassungen im Zusammenhang mit
den Hundeverordnungen der Länder auszutauschen.
Als wesentliches Ergebnis legt der Arbeitskreis diese Resolution
auf dem Dienstwege vor.
In den meisten Hundeverordnungen der Länder werden Hunde
bestimmter Rassen und deren Mischlinge aIs gesteigert aggressiv
oder gefährlich definiert. Neben anderen gravierenden Ge- oder
Verboten wird Ihren Haltern auferlegt, diese Hunde in der
Öffentlichkeit uneingeschränkt mit Maulkorb und an der Leine zu
führen.
Dazu vertreten die Fachvertreter aus dem Diensthundwesen der
Polizeien des Bundes und der Länder
a u s n a h m s l o s folgende Auffassung:
1. Es ist fachlich nicht vertretbar, die Gefährlichkeit von Hunden mit ihrer Rassezugehörigkeit zu verbinden. Die Gefährlichkeit von Hunden muss vielmehr individuell und verhaltensorientiert definiert werden. Es gibt nachweislich keine gesteigert gefährliche Hunderassen, sondern unabhängig von Rassen gefährliche Hunde. Diese Aussage ergibt sich sowohl aus allen fachpraktischen Erfahrungen und Kenntnissen, aus bisherigen gezielten Überprüfungen bestimmter Rassen und allen bekannten wissenschaftlichen Aussagen.
2. Hunde, die in der Öffentlichkeit auch außerhalb von Ortschaften ausnahmslos mit Korb und an der Leine geführt worden müssen, werden nicht artgemäß gehalten. Diese Hunde können sich neurotisch und In der Folge übersteigert gefährlich entwickeln. Zur Gefahrenabwehr sollten sich daher Maßnahmen nur gegen nachweislich übersteigert gefährliche Hunde richten.
Inzwischen liegen
Informationen vor, dass aufgrund von Landesregelungen Hunde zum
Teil ohne Nachweis ihrer übersteigerten Gefährlichkeit gezielt
getötet wurden oder In Auffangstationen artwidrig gehalten
werden. Diese Verfahrensweisen sind tierschutzrechtlich äußerst
bedenklich.
Der Arbeitskreis unterstreicht ausdrücklich den Vorrang des
Menschenschutzes vor dem Tierschutz.
Angesichts der fachlich nicht haltbaren Unterstellung der
Gefährlichkeit bestimmter Rassen und der daraus resultierenden
Maßnahmen muss die Wirkung für die öffentliche Sicherheit
jedoch bezweifelt werden.
Nach Interessenabwägung hält es der Arbeitskreis aus
rechtlichen und ethischen Gründen für seine Pflicht, gegen die
nicht erforderlichen und nicht vertretbaren Einschränkungen des
Tierschutzes zu demonstrieren.
Im Rahmen der Beratungs- und Unterstützungspflicht hält es der
Arbeitskreis für notwendig, dass die für Gefahrenabwehr bzw.
Tierschutz zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder
über diese Zusammenhänge informiert werden.
Der Arbeitskreis empfiehlt:
bundeseinheitliche
sachgerechte und tierschutzkonforme Regelungen
und ist gerne bereit, seine polizeiliche und
kynologische Fachkompetenz konstruktiv beratend dazu
einzubringen, um zu einem möglichst wirkungsvollen Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden beizutragen.
Wegen seiner besonderen Fähigkeiten und Eigenschaften hat der
Mensch den Hund domestiziert und zu einem wertvollen Kulturgut
entwickelt. Als in die Gesellschaft integrierte Mitgeschöpfe
verdienen aber auch die Hunde unseren besonderen Schutz.
Wir appellieren an Politik und Verwaltung, mit wirkungsvollen
Instrumenten gegen kriminelle und unzuverlässige Hundehalter und
gefährliche Hunde vorzugehen.
Für den Arbeitskreis
(gez. Maciejewski)