BÜRGERSCHAFT

DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG

Drucksache           16/5062

16. Wahlperiode                                                                                                             12.12.00        

 

 

Große Anfrage

der Abg. Lutz Jobs, Heike Sudmann, Norbert Hackbusch, Susanne Uhl, Julia Koppke
(REGENBOGEN – für eine neue Linke)

 

und Antwort des Senats

 

 

 

Betr.: Gefährliche Hunde in Hamburg

 

Am 26.5.2000 wurde im Stadtteil Wilhelmsburg ein Kind von einem Pitbull-Terrier getötet. Der Hamburger Senat hat daraufhin die bis dahin geltende Hundeverordnung durch die "Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden" (HmbGVOBl. 2000, 111 ff.) ersetzt. Diese statuiert eine unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung für drei Hunderassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (sog. Kategorie-1-Hunde) und verbietet grundsätzlich deren Haltung. Für 11 weitere Hunderassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als Kategorie-1-Hunden (sog. Kategorie-2-Hunde) gilt eine widerlegliche Gefährlichkeitsvermutung.

 

Eingezogene oder anderweitig in öffentliche Verwahrung gelangte Hunde der entsprechenden Rassen werden in einer Halle in Harburg untergebracht. Wie die Zeitschrift "ich & du" des Hamburger Tierschutzvereins von 1841 e.V., Ausgabe 3/00, auf Seite 56 unter der Überschrift "Einigung zwischen Tierschutzverein und Behörde" über den Vollzug der neuen Hundeverordnung berichtet, "kann es durchaus passieren, dass ein unauffälliger Hund nicht vermittelt werden kann, da nicht genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Falls ein Hund aus diesem oder einem anderen Grund nicht vermittelt werden kann, wird er nach etwa sechs Monaten eingeschläfert werden müssen, um ihm ein lebenslanges Zwingerdasein zu ersparen."

 

Im März 2000 hat der Senat in einer Presseerklärung anlässlich der letzten Novelle der Hundeverordnung darauf hingewiesen, dass an Vorfällen in der Vergangenheit in erster Linie Mischlingshunde und Schäferhunde beteiligt waren und die "Beteiligung von sog. Kampfhundrassen (...) nicht im Vordergrund" stehe.

 

Dementsprechend definierte die Hamburger Hundeverordnung in der Fassung vom 14. März 2000 den Begriff "gefährlicher Hund" unabhängig von der Rassezugehörigkeit.

Dass die Gefährlichkeit von Hunden nicht rassespezifisch sondern nur individuell bestimmt werden kann, wird in weiten Teilen der kynologischen, ethologischen, verhaltensbiologischen und tierärztlichen Fachliteratur vertreten (siehe z.B. offenen Brief der Hamburger Tierärztekammer, Bundestierärztekammer, Entschließung der Hauptversammlung des 22. Deutschen Tierärztetages am 24.3.2000 in Würzburg)


Wir fragen den Senat:

 

I.

1)      Welche neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse haben den Senat bewogen, seine bis März 2000 eingenommene Haltung, der zufolge der Begriff gefährlicher Hund unabhängig von der Rassezugehörigkeit zu definieren ist, zu revidieren?

2)      Soweit dieser Positionswandel sich nicht auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse bezieht: Welche sonstigen fachlichen Gründe gab es für diese Entscheidung?

 

Antwort zu I.1. und 2.:

 

Wissenschaftlichen Aussagen zufolge gibt es gefährliche Zuchtlinien bei bestimmten Hunderassen, bei denen z. B. starke Unverträglichkeiten im Welpenalter und in der Mutter/Welpenbeziehung festgestellt wurden. In bestimmten Zuchtlinien treten erhebliche Störungen des Paarungsverhaltens zwischen Rüde und Hündin auf. Die Innenministerkonferenz hatte im Mai 2000 in ihrem Beschluss auch die Benennung von Rassen vorgesehen. Dieser Beschluss wurde umgesetzt.

 

 

3)      Wie erklärt der Senat, dass in den Hundeverordnungen der Bundesländer teilweise erhebliche Unterschiede bei der Definition der sog. Kampfhunde bestehen?

 

Antwort zu I. 3.:

 

Die Hundeverordnungen der Länder sind auf den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 05. Mai 2000 zurückzuführen. Die Definition des gefährlichen Hundes ließ danach Spielräume zu, die von den Ländern entsprechend der unterschiedlichen Gefährdungslage genutzt wurden.  In Hamburg als Metropole mit besonderen Brennpunkten waren vergleichsweise weitgehende Regelungen geboten.

 

II.

1)      Wird in Hamburg eine Statistik über Vorfälle mit Hunden geführt? Wenn ja:

 

Zu II. 1., 6. und 17.:

 

Ja. Die Statistik enthält jedoch keine individuellen Angaben.

Es werden erfasst die Zahl der

Verstöße,

Haltungsuntersagungen,

Anträge auf Erlaubniserteilung sowie auf Freistellung von der Erlaubnispflicht,

verhängten Bußgelder,

Bissvorfälle,

bekannten gefährlichen Hunde,

beim Hamburger Tierschutzverein und in der Auffangstation der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) untergebrachten, herrenlosen / ausgesetzten, abgegebenen und sichergestellten,/ eingezogenen Hunde.


2)      Durch welche Behörde/n oder Stelle/n?

3)      Seit wann?

4)      Wird der Zeitraum nach Inkrafttreten der Hundeverordnung gesondert erfasst?

5)      Welche Stelle/n melden die jeweiligen Daten, die in die Statistik aufgenommen werden?

 

Antwort zu II. 2.bis 5.:

 

Bis zum Inkrafttreten der Hundevorordnung vom 28.06./18.07.2000 wurde eine Statistik über Vorfälle mit Hunden von den Bezirksämtern (Wirtschafts- und Ordnungsdienststellen/ Veterinärämter) geführt. Seit Juli 2000 wird vom Senatsamt für Bezirksangelegenheiten in Zusammen mit der BAGS eine Statistik geführt, die die Meldungen der Bezirke, der Polizei und der BAGS zusammenfasst.

 

6)      Erfolgt diese Meldung in standardisierter Form, wenn ja, welche Daten sind mindestens an die erfassende Stelle zu leiten?

 

 

Zu II. 1., 6. und 17.:

 

Ja. Die Statistik enthält jedoch keine individuellen Angaben.

Es werden erfasst die Zahl der

Verstöße,

Haltungsuntersagungen,

Anträge auf Erlaubniserteilung sowie auf Freistellung von der Erlaubnispflicht,

verhängten Bußgelder,

Bissvorfälle,

bekannten gefährlichen Hunde,

beim Hamburger Tierschutzverein und in der Auffangstation der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) untergebrachten, herrenlosen / ausgesetzten, abgegebenen und sichergestellten,/ eingezogenen Hunde.

 

 

7)      Erfolgt eine Validitätsprüfung der Daten? Wenn ja:

8)      In welcher Weise wird die Validität der Daten sichergestellt?

 

Antwort zu II. 7.u. 8.:

 

Die Daten werden im Rahmen der statistischen Zusammenfassung. auf ihre Plausibilität hin geprüft.


9)      Wie gestaltet sich das Verfahren bei Anzeigen von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern? Werden die Angaben überprüft?

 

Antwort zu II. 9.:

 

Die Angaben werden durch die Wirtschafts- und Ordnungsdienststellen der Bezirke bzw. durch die Polizei überprüft.

 

10)  Durch welche Stellen wird die Rasse des auffällig gewordenen Hundes festgestellt?

 

Antwort zu II. 10.:

 

Das jeweils zuständige Veterinäramt des Bezirks überprüft die Angaben der Hundehalterin bzw. des Hundehalters und die Angaben im Impfausweis.

 

11)  Wann wird ein auffällig gewordener Hund als Mischling bezeichnet?

 

Zu II. 11.:

 

Wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht die reinrassigen Zuchtmerkmale, bzw. beim Pitbull Terrier dessen Typologie, festgestellt werden kann, dafür aber gleichwohl typische Körpermerkmale vorhanden sind, handelt es sich um einen Mischling.

 

12)  Welche Rassen werden durch die Statistik im einzelnen erfasst?

13)  Werden folgende Rassen differenziert erfasst: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, andere Terrierarten?

 

Zu II. 12. und 13.:

 

Die Statistik differenziert nicht nach Hunderassen, sondern nach den Kategorien I - III (entsprechend § l Absätze 1 bis 3 der Hundeverordnung).

 

14)  Differenziert die Statistik hinsichtlich der geschädigten Person (Erwachsener, Kind), des geschädigten Tieres bzw. des geschädigten Objektes (welcher Art - Sache)

15)  Differenziert die Statistik hinsichtlich der Schwere der Verletzung?

16)  Enthält die Statistik Angaben zu den Umständen des Vorfalls (z.B. Geschädigter ist Haushaltsangehöriger des Hundehalters bzw. Hundehalter selbst, Vorfall ereignete sich auf Grundstück bzw. in der Wohnung des Hundehalters, im öffentlichen Raum)

 

Zu II. 14. bis 16. und 18.:

 

Nein. Vgl. auch Antwort zu II. 1., 6. und 17.


17)  Welche Angaben zum Halter des auffällig gewordenen Hundes werden erhoben (einschlägige Vorstrafen, Zuverlässigkeit i.S. von § 3 Hundeverordnung etc.)?

 

 

Zu II. 1., 6. und 17.:

 

Ja. Die Statistik enthält jedoch keine individuellen Angaben.

Es werden erfasst die Zahl der

Verstöße,

Haltungsuntersagungen,

Anträge auf Erlaubniserteilung sowie auf Freistellung von der Erlaubnispflicht,

verhängten Bußgelder,

Bissvorfälle,

bekannten gefährlichen Hunde,

beim Hamburger Tierschutzverein und in der Auffangstation der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) untergebrachten, herrenlosen / ausgesetzten, abgegebenen und sichergestellten,/ eingezogenen Hunde.

 

 

18)  Werden Angaben zur Hundehaltung und Auffälligkeiten am Hund selbst erhoben (Zwingerhaltung etc., z.B. Vernarbungen)?

 

Zu II. 14. bis 16. und 18.:

 

Nein. Vgl. auch Antwort zu II. 1., 6. und 17.

 

19)  Enthält die Statistik Angaben darüber, ob der Hund bereits vor dem erfassten Vorfall auffällig geworden ist?

 

Zu II. 19.:

 

Nein. Diese Angaben werden im Einzelfall von den Wirtschafts- und Ordnungsdienststellen berücksichtigt.

 

20)  Wo und in welchen Abständen wird die Statistik veröffentlicht?

 

Zu II. 20.:

 

Der Inhalt der Statistiken wird bei geeigneten Anlässen über die Medien veröffentlicht.

 

21)   Wie sieht die Beißstatistik für die Jahre 1998 und 1999 aus (bitte mit allen verfügbaren Daten angeben)?

 

Zu II. 21.:

 

Anzahl der Vorfälle mit
Hunden

Anzahl der Bissvorfälle
Hund / Hund

Anzahl der Bissvorfälle
Hund / Mensch

1998

1999

1998

1999

1998

1999

477

596

274

298

154

272

 

Auflistung der an Biss vorfällen beteiligten Hunderassen

 

 

1998

1999

Pit-Bull

47

42

American Staffordshire Terrier

11

28

Staffordshire Bullterrier

13

4

Bullmastiff

-

2

Dogo Argentino

-

2

Schäferhund

86

66

Rottweiler

45

42

Dobermann

17

20

Mischlingshunde

122

162

Sonstige

136

228

 

Die Beteiligung von Kategorie-I-Hunden an der Gesamtzahl der Bissvorfälle lag über 10%, während der Anteil dieser Hunde an der Gesamtpopulation nur ca. 2% ausmacht.

 

 

 

III.

Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, welches die häufigsten Ursachen von Beißvorfällen sind? Wenn ja, welche?

 

Zu III.:

 

Bissvorfälle können vielfältige Ursachen haben, die von übersteigerter Aggressivität bis zu hundetypischen Territorialauseinandersetzungen reichen können.

Eine Statistik über die vermuteten oder ersichtlichen Ursachen von Beißvorfällen wird nicht geführt.

 

 

 

IV.

1)      Wieviele Auflagen nach der Hundeverordnung wurden seit 1998 gegenüber Halterinnen und Haltern von Hunden der heutigen Kategorie 1 erteilt?

2)      Wieviele Auflagen wurden seit 1998 gegenüber Halterinnen und Haltern von Hunden der Kategorie 2 erteilt?

3)      Wieviele Haltungsverbote wurden zu Hunden der Kategorie 1 und 2 seit 1998 angeordnet?

 

Zu IV. 3.:

 

Bis zum Erlass der Hundeverordnung vom 28.06./18.07.2000 wurden ohne weitere Differenzierung nur die Untersagungen der Haltung und Wegnahmen von Hunden statistisch erfasst. 1999 wurden fünf Hundehaltungen untersagt und in 2 Fällen Hunde dem Halter weggenommen. Im Übrigen wird auf die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Drucksache 16/3998 verwiesen.


4)      Wievielen Haltungsverboten zu Hunden der Kategorie 1

a)      wurde von Seiten der Halter nachgekommen?

b)      wieviele wurden vollstreckt?

 

Zu IV. 4.:

 

Seit Inkrafttreten der Hundeverordnung vom 28.06./18.07.2000 kamen 33 Halter Haltungsuntersagungen nach. Darüber hinaus wurden 24 Hunde aufgrund von Haltungsuntersagungen sichergestellt.

 

5)      Wieviele Auflagen wurden seit 1998 gegenüber HalterInnen von Hunden, die nicht den Kategorien 1 oder 2 zugeordnet wurden, erteilt?

6)      Welche Bemühungen hat der Senat vor Inkrafttreten der neuen Hundeverordnung unternommen, Hundekämpfe und Misshandlungen von Hunden zum Zwecke der Aggressionssteigerung von Kategorie-1-Hunden zu unterbinden?

 

Zu IV. 6.:

 

Hundekämpfe und Misshandlungen von Hunden sind mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar und erfüllen in der Regel Straftatbestände nach § 17 Tierschutzgesetz. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung von Straftaten gem. § 163 StPO ist die Polizei auch schon vor Inkrafttreten der neuen Hundeverordnung beim Verdacht einer Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz ermittelnd tätig geworden. Um die Effektivität dieser Ermittlungen zu steigern, wurde bereits 1995 die Zuständigkeit für diese Delikte von den örtlichen Kriminalkommissariaten auf den zentral für Hamburg zuständigen Fachdienst für Umweltdelikte der Wasserschutzpolizei (WS 21) mit dem Ziel einer Sachbearbeitung nach einheitlichen Standards übertragen.

Am 08.03.2000 hat die Dienststelle WS 21 aufgrund vereinzelter Hinweise aus der Bevölkerung die Hamburger Polizeidienststellen aufgefordert, ihre Erkenntnisse über Hundekämpfe / Misshandlungen von Hunden und diesbezügliche Örtlichkeiten zu melden. Am 09.05.2000 richtete die Dienststelle WS 21 eine interne Arbeitsgruppe mit dem Auftrag der gezielten Aufklärung und Lagebild-Erstellung unter Einbeziehung von Erkenntnissen anderer Behörden, Ämter und Institutionen ein.

Die gewonnenen Erkenntnisse führten jedoch nicht zu konkreten Hinweisen auf mögliche Hundekämpfe bzw. auf die Misshandlung von Hunden zum Zwecke der Aggressionssteigerung in Hamburg.

 

7)      Welche Bemühungen hat der Senat nach Inkrafttreten der neuen Hundeverordnung unternommen, Hundekämpfe und Misshandlungen von Hunden zum Zwecke der Aggressionssteigerung von Kategorie-1-Hunden zu unterbinden?

 

Zu IV. 7.:

 

Infolge der nach dem Inkrafttreten der neuen Hundeverordnung erhöhten Sensibilität in der Bevölkerung hat die Zahl der Hinweise an die Polizei auf gefährliche Hunde zugenommen. Auch die erhöhten Aktivitäten der Polizei bei der Überprüfung dieser Hinweise haben allerdings keine neuen verwertbaren Erkenntnisse und damit keine Veränderungen des Lagebildes über Hundekämpfe / Misshandlungen von Hunden in Hamburg erbracht. Die Polizei geht aber jedem Hinweis auf Hundekämpfe intensiv nach, z.B. auch, wenn auf einem Spielplatz Spuren festgestellt werden, die auf ein Training für Hundekämpfe hindeuten.

 

Der Senat hat beim Bezirksamt Hamburg-Mitte einen Hundekontrolldienst eingesetzt, der auch Hinweisen auf Hundekämpfe und Ausbildungen zur Aggressionsseigerung nachgeht. Hinweise aus der Bevölkerung werden ebenfalls von den zuständigen Behörden geprüft, um zügig geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Tierschutz treffen zu können.

 

 

V.

1.      Wieviele Hunde leben nach Schätzungen des Senats in Hamburg?

2.      Wieviele Hunde sind in Hamburg steuerlich gemeldet?

 

Zu V. 1 und 2.:

 

Zum 30.09.2000 waren in Hamburg 36.931 Hunde steuerlich angemeldet. Es ist erfahrungsgemäß zu vermuten, dass darüber hinaus auch Hunde gehalten werden, die bisher nicht zur Hundesteuer angemeldet wurden; ihre Anzahl lässt sich aber mangels konkreter Erkenntnisse nicht hinreichend zuverlässig schätzen. Als Indiz für diene Vermutung mag gelten, dass nach dem Inkrafttreten der Hundeverordnung vom 28.06./I8.07.2000 auch bei den nicht gefährlichen Hunden eine vermehrte Anmeldung zu verzeichnen ist-

 

3.      Wieviele Hunde der Kategorie 1 leben nach Schätzungen des Senats in Hamburg?

4.      Wieviele Hunde der Kategorie 2 leben nach Schätzungen des Senats in Hamburg?

5.      Wieviele gefährliche Hunde i.S. der Verordnung (Kategorie 1 und 2) sind steuerlich angemeldet?

 

Zu V. 3. bis 5.:

 

Zum 06.12.2000 waren 590 gefährliche Hunde im Sinne der Hundeverordnung steuerlich angemeldet. Bei der steuerlichen Erfassung gefährlicher Hunde wird statistisch nicht nach den einzelnen Kategorien der Hundeverordnung differenziert, weil dies für die Steuerveranlagung nicht von Belang ist. Eine qualifizierte Schätzung der Anzahl der Kat. I- und Kat. II-Hunde über die statistische Erfassung hinaus ist nicht möglich.

 

 


VI.

1.      Wurden seit Inkrafttreten der neuen Hundeverordnung Halterinnen und Halter auffällig gewordener Hunde nach der neuen Rechtslage auf ihre Zuverlässigkeit überprüft?

2.      Wenn ja, wieviele Überprüfungen hat es gegeben?

3.      Wenn ja, wurden in diesem Zusammenhang Hunde eingezogen?

4.      Wenn nein, ist dies nach Ablauf der Übergangsfrist geplant?

 

Zu VI. 1. bis 4.:

 

Wird gegen die zum Schutz der Öffentlichkeit erlassenen Vorschriften verstoßen, ist die Haltung auffällig gewordener Hunde der Kategorien I, II und III nach der Hundeverordnung vorn 28.06./18.07.2000 von den zuständigen Behörden zu untersagen. Eine Zuverlässigkeitsprüfung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters findet nur im Rahmen des Erlaubnisverfahrens statt.

 

 

VII.

1.      In wievielen Fällen wurden Hundehalter von Hunden der Kategorie 1 aufgefordert, den Hund abzugeben?

 

Zu VII. 1.:

 

In 231 Fällen wurden Hundehalter von Kategorie I Hunden aufgefordert, den Hund abzugeben.

 

 

2.      In wievielen Fällen wurden Hunde der Kategorie 1 und 2 eingezogen bzw. sichergestellt?

 

Zu VII. 2.:

 

Nach der Statistik. der Wirtschafts- und Ordnungsdienststellen wurden 100 Hunde der Kategorie I und 12 Hunde der Kategorie II eingezogen bzw. sichergestellt.

 

 

3.      In wievielen Fällen wurden eingezogene bzw. sichergestellte Hunde wieder an die Halter herausgegeben?

 

Zu VII. 3.:

 

In 37 Fällen.

 


4.      Aus welchen Gründen wurden Hunde eingezogen oder sichergestellt?

 

Zu VII. 4.:

 

In der Mehrzahl der Fälle aufgrund von Verstößen gegen Leinen- und Maulkorbzwang sowie Bissvorfällen.

 

 

5.      a) Ist es richtig, dass Hunde der Kategorie 1 und 2, die von ihren Halterinnen bzw. Haltern bei den zuständigen Ordnungsbehörden abgegeben werden möchten, nur dann angenommen werden, nachdem der/die Halter/in schriftlich erklärt hat, dass es sich um einen individuell gefährlichen Hund handelt?

b) Wenn ja, warum?

 

Zu VII. 5a.:

 

Nein, nachdem mit der Auffangstation in Harburg ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur - Verfügung stehen, können auch Hunde abgegeben werden, die die Halterin oder der Halter nicht mehr halten möchten.

 

Zu VII. 5b.: Entfällt.

 

 

VIII.

1.      Wieviele Hunde welcher Rassen befinden sich zurzeit in der Halle im Harburger Hafen ?

 

Zu VIII. 1.: Am 01.12.2000 waren 97 Hunde der Kategorie I untergebracht.

 

 

2.      Welche Hunde gelangen in diese Unterbringung: entzogene, abgegebene, aufgefundene, von Tierheimen überstellte, sonstige?

 

Zu VIII. 2.:

 

In Hamburg befinden sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt herrenlose / ausgesetzte, abgegebene und sichergestellte / eingezogene Hunde der Kategorie I.

 

 

3.      Wird die individuelle Gefährlichkeit dieser Tiere geprüft ? Wenn ja:

4.      Wie lang ist durchschnittlich der Zeitraum vom Beginn der Unterbringung bis zu dieser Prüfung?

5.      Nach welchen Regeln bzw. Methode wird die Prüfung durchgeführt?

 

Zu VIII. 3. bis 5.:

 

Das Verhalten eines Hundes wird bereits beim Transport, im Rahmen der Erstaufnahme im Hamburger Tierschutzverein, sowie in der Auffangstation in Harburg durch fachkundige Personen dieser Einrichtungen sowie anschließend durch den jeweils zuständigen Amtstierarzt beurteilt. Liegen keine Tatsachen vor, die auf eine Gefährlichkeit des Hundes schließen lassen, wird der Hund umgehend dem Hamburger Tierschutzverein zur Durchführung eines Wesenstestes auf wissenschaftlicher Basis analog dem anerkannten Niedersächsischen Modell überstellt. Geprüft wird das Sozial- und Kommunikationsverhalten, indem der Hund mit einer Vielzahl von optischen, akustischen und geruchlichen Reizen konfrontiert wird. Der Zeitraum von der Aufnahme das Tieres bis zum Wesenstest ist unterschiedlich lang und richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

 

6.      Wieviele Personen führen die Prüfung jeweils durch?

7.      Über welche Qualifikation verfügen diese Personen jeweils?

 

Zu VIII. 6. u. 7.:

 

Der Wesenstest wird von mindestens drei Personen durchgeführt. Dabei handelt es sich sowohl um dem Hund fremde Testpersonen, Tierpflegerinnen oder Tierpfleger, Tierärztinnen oder Tierärzte als auch geeignete Sachverständige, die speziell dafür ausgebildet wurden.

 

 

8.      Werden die Prüfungen für Hunde der Kategorie 1 und Kategorie 2 nach einem identischen Verfahren durchgeführt?

 

Zu VIII. 8.: Ja.

 

 

9.      Wo werden die Prüfungen jeweils durchgeführt?

 

Zu VIII. 9.:

 

Die Wesenstests für in staatlichen Gewahrsam genommene Hunde werden im Tierheim des  Hamburger Tierschutzvereins von 1841 e.V. durchgeführt.

 

 

10.  Welche Folge hat ein positives Prüfungsergebnis für Hunde der Kategorie 1?

 

Zu VIII. 10.:

 

Der Hund ist vormittelbar, die Haltung bedarf in Hamburg aber einer Erlaubnis (siehe auch Antworten zu VIII. 14. und zu VIII.25).

 

 

11.  Welche Folge hat ein negatives Prüfungsergebnis für Hunde der Kategorie 1?

 

Zu VIII. 11. und 13.:

 

Der Hund kann wegen gefährlicher Eigenschaften nicht zur Vermittlung freigegeben werden.

 

 

12.  Welche Folge hat ein positives Prüfungsergebnis für Hunde der Kategorie 2?

 

Zu VIII. 12.:

 

Der Hund ist vermittelbar, der Erwerber erhält vom Hamburger Tierschutzverein aufgrund des bestandenen Wesenstestes ein Negativzeugnis für den Hund und kann damit eine Freistellung von der Erlaubnispflicht beantragen.

 

 

13.  Welche Folge hat ein negatives Prüfungsergebnis für Hunde der Kategorie 2?

 

Zu VIII. 11. und 13.:

 

Der Hund kann wegen gefährlicher Eigenschaften nicht zur Vermittlung freigegeben werden.

 

 

14.  Werden Hunde - auch solche der Kategorie 1 -, bei denen die Prüfung ergeben hat, dass sie nicht aggressiver sind als Hunde im allgemeinen, an Privatpersonen vermittelt?

 

Zu VIII. 14.:

 

Der Hamburger Tierschutzverein vermittelt Hunde, die den Wesenstest bestanden haben, nach Freigabe durch die zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsdienststellen an Dritte. Soweit es sich um einen Hund der Kategorie I handelt, hat der Halter sein berechtigtes Interesse und seine Zuverlässigkeit nachzuweisen.

 

 

15.  Wieviele in öffentlicher Verwahrung befindliche Hunde der Kategorie 1 wurden bislang auf ihre Gefährlichkeit geprüft?

 

Zu VIII. 15.:

 

Von den in der Auffangstation Harburg befindlichen Hunden sind bisher 27 dem Hamburger Tierschutzverein zum Wesenstest übermittelt worden-'

 

 

16.  Wieviele in öffentlicher Verwahrung befindliche Hunde der Kategorie 2 wurden bislang auf ihre Gefährlichkeit geprüft?

 

Zu VIII. 16.:

 

12 Hunde der Kategorie II.

 

 

17.  Wieviele in öffentlichem Gewahrsam befindliche Hunde der Kategorie 1 wurden seit Inkrafttreten der Hundeverordnung aufgrund ihrer Gefährlichkeit gem. § 7 Abs. 4 Hundeverordnung getötet?

 

Zu VIII. 17.:

 

10 sowie 2 aus gesundheitlichen Gründen.

 

 

18.  Wieviele in öffentlichem Gewahrsam befindliche Hunde der Kategorie 2 wurden seit Inkrafttreten der Hundeverordnung aufgrund ihrer Gefährlichkeit gem. § 7 Abs. 4 Hundeverordnung getötet?

 

Zu VIII. 18.: Keine.

 

19.  Durch welche Stelle/n erfolgte die Tötung von Hunden gem. § 7 Abs. 4 Hundeverordnung?

 

Zu VIII. 19.:

Die von den zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsdienststellen der Bezirke angeordneten Tötungen wurden von Tierärzten durchgeführt.

 

 

20.  Stimmt der Senat der in der Zeitschrift "ich & du" geäußerten Ansicht (s.o.) zu, dass Hunde der Kategorie 1, auch wenn deren Überprüfung eine Ungefährlichkeit ergeben hat, nach sechs Monaten Zwingerdasein eingeschläfert werden müssen? Wenn ja:

21.  Auf welcher Rechtsgrundlage werden solche Tötungen durchgeführt?

 

Zu VIII. 20. und 21.:

 

Wenn sich Hunde als nicht gefährlich erweisen, ist es das Ziel, sie zu vermitteln. Sind die Vermittlungsbemühungen nicht erfolgreich und ist absehbar, dass dem Tier die Haltung unter den gegebenen Umständen auf Dauer nicht zuzumuten ist, ist zu prüfen; ob eine Tötung in Frage kommt, wie dies auch § 16 a Nr. 2 des Tierschutzgesetzes vorsieht. Eine angemessene Vermittlungsfrist, die im Einzelfall auch einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten kann, muss in jedem Fall eingehalten werden.

 

 

22.  Was unternimmt der Senat, um diese Tötungen zu verhindern?

 

Zu VIII. 22.:

 

Der Aufenthalt der Tiere im Tierheim des Hamburger Tierschutzvereins und dessen intensive Vermittlungsbemühungen werden finanziell unterstützt.

 


23.  Ist der Senat der Auffassung, dass die Unterbringung in der Harburger Halle den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entspricht?

 

Zu VIII. 23.: Ja.

 

 

24.  Wenn ja, wie erklärt er sich die Haltung der Tierärztekammer Hamburg ?

 

Zu VIII. 24.:

 

Die Tierärztekammer Hamburg hat die Haltung in der Auffangstation Harburg nicht kritisiert.

 

25.  Entspricht es weiterhin dem Ziel des Senats, die Zahl der Hunde der Kategorie 1 und/oder 2 - unabhängig von ihrer individuellen Gefährlichkeit - drastisch zu reduzieren?

 

 

Zu VIII. 25.:

 

Die ergriffenen Maßnahmen verfolgen das Ziel,

die Zahl von Hunden zu reduzieren, deren Gefährlichkeit nicht widerlegt werden kann,

Neuanschaffungen grundsätzlich zu unterbinden und

Ausnahmen auf Fälle zu beschränken, in denen in jeder Hinsicht ein Höchstmaß an Gewähr für eine verantwortungsvolle und Sicherheit bietende Haltung besteht.

 

Erklärtes Ziel des Senats ist es, dass es gefährliche Hunde in Hamburg auf Dauer nicht mehr gibt.

 

 

26.  Welche Kosten verursacht die Unterbringung von Kategorie-1-und-2-Hunden pro Hund und Tag in der Harburger Halle?

 

Zu VIII. 26.:

 

Die Kosten für die Hundeauffangstation in Harburg ergeben sich aus der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Drucksache 16/4682. Eine Umrechnung der Kosten pro Hund und Tag ist wegen der kurzfristigen Belegungsschwankungen nicht möglich.

 

 

27.  Handelt es sich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Harburger Hundehalle um Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg?

 

Zu VIII. 27.:

 

Die Pflege und Fütterung der Hunde sowie die Reinigung der Zwinger ist durch Vertrag an einen sachkundigen Unternehmer vergeben worden. Die Leitung der Einrichtung sowie die tierärztliche Betreuung obliegt Mitarbeitern der zuständigen Behörde.

 

 

28.  Ist es richtig, dass die Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Harburger Hundehalle davon abhängt, dass diese eine Schweigepflichtserklärung unterzeichnen?

 

Zu VIII. 28.:

 

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist Bestandteil des o.a. Vertrages mit dem Pflegedienstleiter. Dies geschieht auch in Anlehnung an entsprechende Regelungen des BAT.

 

IX.

1.      Wieviele Anträge auf Erlaubnis zur Haltung eines Hundes der Kategorie 1 wurden bislang gestellt ?

 

Zu IX. 1.:

 

Bis zum 30.11.2000 wurden 380 Anträge auf Erlaubniserteilung zur Haltung eines Hundes nach § 1 Abs. 1 der Hundeverordnung (Kategorie I) gestellt.

 

 

2.      Wieviele Anträge dieser Art wurden bislang abgelehnt ? In wievielen Fällen wurde die Erlaubnis erteilt?

 

Zu IX. 2.:

 

Bis zum 30.11.2000 wurden 12 Erlaubnisse versagt und 15 Erlaubnisse erteilt.

 

 

3.      Wieviele Anträge auf Erlaubnis zur Haltung eines Hundes der Kategorie 2 (ohne positiven Wesenstest) wurden bislang gestellt?

4.      Wieviele Anträge dieser Art wurden bislang abgelehnt ? In wievielen Fällen wurde die Erlaubnis erteilt?

 

Zu IX. 3. u. 4.:-

 

Im Ergebnis keine, da die bei den Wirtschafts- und Ordnungsdienststellen zunächst gestellten Erlaubnisanträge als Anträge auf Freistellung behandelt wurden.

 

 

5.      Wieviele Freistellungsanträge für die Haltung von Hunden der Kategorie 2 wurden bislang gestellt?

 

Zu IX. 5.:

 

Bis zum 30.11.2000 wurden 298 Freistellungsanträge für die Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 2 Hundevorordnung (Kategorie II) gestellt.

 

 

6.      Wieviele Anträge dieser Art wurden bislang abgelehnt ? In wie vielen Fällen wurde die Freistellung erteilt?

 

Zu IX. 6.:

 

Von den vorstehend genannten 298 Anträgen auf Freistellung von der Erlaubnispflicht wurden bisher 168 positiv beschieden. Abgelehnt wurde von den bisher abschließend bearbeiteten Anträgen keiner.

 

 

7.      Bleibt der Senat bei seiner in der Presseerklärung vom 30. Juni 2000 formulierten Auslegung des § 2 Abs. 1 Hundeverordnung, der zufolge ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kategorie-1-Hundes bzw. eines Kategorie-2-Hundes ohne Negativzeugnis grundsätzlich dann geltend gemacht werden kann, wenn Hundehalterinnen bzw. Hundehalter "seit langer Zeit Halter eines solchen Hundes sind, der in der Vergangenheit kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat"?

8.      Wenn nein, was versteht der Senat unter "berechtigtem Interesse" i.S. des § 2 Abs. 1 Hundeverordnung?

 

Zu IX. 7. und 8.:

 

Es wird auf die Antwort des Senats auf die schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/4961, Ziffer 4a bis d, verwiesen.

 

 

9.      Wird die Auslegung des Begriffs "berechtigtes Interesse" durch die einzelnen Ortsämter, Bezirksämter oder durch die zuständige Fachbehörde (BAGS) vorgenommen?

 

Zu IX. 9.:

 

Die Wirtschafts- und Ordnungsdienststellen der Bezirke müssen in jedem Einzelfall das Vorliegen des „berechtigten Interesses“ nach den genannten Grundsätzen prüfen.

 

 

10.  Was ist unter "langer Zeit" zu verstehen?

 

Zu IX. 10.:

 

Hierfür gibt es keinen festgelegten Zeitraum. Dies ist unter Würdigung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu entscheiden.

 

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